Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Stadtverfassung § 127, tagesaktuelle Fassung

Wiener Stadtverfassung § 127

Kurztitel

Wiener Stadtverfassung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 28/1968

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 127

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WStV

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Paragraph 127,

  1. Absatz einsNachdem das Gesetz in erster Lesung in den einzelnen Teilen beschlossen worden ist, wird die zweite Lesung, das ist die Abstimmung im ganzen, auf die Tagesordnung, und zwar in der Regel der nächstfolgenden Sitzung, gesetzt. Bei dieser Lesung findet keine Debatte statt und können keine Nebenanträge gestellt werden. Bloß in dem Fall, wenn die einzelnen Teile eines zustandegekommenen Beschlusses miteinander nicht im Einklang stehen sollten, ist zur Behebung dieses Übelstandes ein Antrag zulässig, über den der Landtag zugleich die erforderliche Berichtigung beschließen kann. Ebenso können Schreib-, Sprach- und Druckfehler richtiggestellt werden.
  2. Absatz 2Beschlußanträge zu einer Vorlage werden nach der ersten Lesung zur Abstimmung gebracht.

Im RIS seit

08.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014

Gesetzesnummer

20000308

Dokumentnummer

LWI40005765