Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Stadtverfassung § 129e, Fassung vom 28.09.2021

Wiener Stadtverfassung § 129e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Stadtverfassung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 28/1968 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 25/2018

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 129e

Inkrafttretensdatum

07.04.2018

Außerkrafttretensdatum

03.12.2021

Abkürzung

WStV

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Paragraph 129 e,

  1. Absatz einsFür jeden Untersuchungsausschuss sind 18 Mitglieder und 18 Ersatzmitglieder in Anwendung des Paragraph 59, Absatz eins, zu bestellen. Mitglieder der Landesregierung dürfen Untersuchungsausschüssen nicht angehören. Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) endet jedenfalls, wenn die hiezu berechtigte wahlwerbende Partei einen neuen Bestellungsvorschlag einreicht.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) muss rechtskundig und darf weder Mitglied noch Ersatzmitglied gemäß Absatz eins, sein. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind im Einzelfall durch Los aus einer ständig vom Magistrat geführten Liste zu bestellen, in welche einzutragen sind:
    1. Ziffer eins
      Drei aktive oder im Ruhestand befindliche Richter auf Vorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien;
    2. Ziffer 2
      drei in Wien ansässige Rechtsanwälte auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammer Wien;
    3. Ziffer 3
      drei in Wien ansässige Notare auf Vorschlag der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
  3. Absatz 3Die Bestellung durch Los hat binnen sieben Tagen nach der Sitzung des Landtages, bei der der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses vom Präsidenten bekannt gegeben wurde, durch die Präsidialkonferenz des Landtages zu erfolgen. Die gelosten Personen haben binnen weiterer 14 Tage zu erklären, ob sie die Bestellung annehmen. Im Falle einer Ablehnung ist der jeweilige Bestellungsvorgang zu wiederholen.
  4. Absatz 4Dem Vorsitzenden (seinem Stellvertreter) gebühren der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe von der Landesregierung tarifmäßig festzusetzen ist.

Im RIS seit

09.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021

Gesetzesnummer

20000308

Dokumentnummer

LWI40012556