Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Tagesbetreuungsverordnung § 3, Fassung vom 04.10.2016

Wiener Tagesbetreuungsverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Tagesbetreuungsverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 94/2001 aufgehoben durch LGBl. Nr. 40/2016

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

26.10.2001

Außerkrafttretensdatum

04.10.2016

Abkürzung

WTBVO

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/20 Jugendschutz und Jugendwohlfahrt, Kindertagesheimwesen

Text

Persönliche Eignung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsväter müssen eigenberechtigt und persönlich geeignet sein.
  2. Absatz 2Bei Tagesmüttern/-vätern und mit ihnen in Wohngemeinschaft lebenden Personen dürfen keine der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:
    1. Ziffer eins
      körperliche oder psychische Erkrankungen, geistige Behinderung oder Sucht, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden,
    2. Ziffer 2
      gerichtliche Verurteilungen wegen Handlungen, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden,
    3. Ziffer 3
      Betreuungsmängel bei leiblichen Kindern, Wahl- oder Stiefkindern,
    4. Ziffer 4
      sonstige Gründe, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden.

Im RIS seit

08.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2016

Gesetzesnummer

20000266

Dokumentnummer

LWI40005010

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2001/94/P3/LWI40005010