Kurztitel
Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 56/2005
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Index
30 Finanzrecht (F)
30/10 Abgaben, Gebühren, Beiträge
Text
Steuergegenstand
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsFolgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:
Vorführungen von Filmen (auch zB Videofilmen) und Projektionen durch Fernsehempfangsanlagen (§ 4);Vorführungen von Filmen (auch zB Videofilmen) und Projektionen durch Fernsehempfangsanlagen (Paragraph 4,);
Ausstellungen (§ 5);Ausstellungen (Paragraph 5,);
Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten (§ 6);Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten (Paragraph 6,);
Stripteasevorführungen, Peepshows, Table-Dance und ähnliche erotische Tanzvorführungen oder Darbietungen (§ 7);Stripteasevorführungen, Peepshows, Table-Dance und ähnliche erotische Tanzvorführungen oder Darbietungen (Paragraph 7,);
Publikumstanz, Masken- und Kostümfeste (§ 8);Publikumstanz, Masken- und Kostümfeste (Paragraph 8,);
Sportliche Wettkämpfe und Vorführungen in Form von Motorsportveranstaltungen, Berufsboxen und Berufsringen (§ 9);Sportliche Wettkämpfe und Vorführungen in Form von Motorsportveranstaltungen, Berufsboxen und Berufsringen (Paragraph 9,);
entfällt; LGBl. Nr. 19/2011 vom 19.08.2011entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2011, vom 19.08.2011
Kunstlaufvorführungen auf Eis- oder Rollbahnen (§ 11);Kunstlaufvorführungen auf Eis- oder Rollbahnen (Paragraph 11,);
Vermieten von Programmträgern (zB Kassetten oder Disketten) für Videospiele, von Videofilmen sowie von Schmalfilmen oder auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Filmen in einem in Wien liegenden Betrieb, ausgenommen die Vermietung an Unternehmer, die die Programmträger oder Filme zur vergnügungssteuerpflichtigen Verwendung mieten (§ 12).Vermieten von Programmträgern (zB Kassetten oder Disketten) für Videospiele, von Videofilmen sowie von Schmalfilmen oder auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Filmen in einem in Wien liegenden Betrieb, ausgenommen die Vermietung an Unternehmer, die die Programmträger oder Filme zur vergnügungssteuerpflichtigen Verwendung mieten (Paragraph 12,).
(2)Absatz 2Bei Verwirklichung eines der Tatbestände des Abs. 1 wird die Steuerpflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass gleichzeitig auch erbauende, belehrende oder andere nicht als Vergnügungen anzusehende Zwecke verfolgt werden oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.Bei Verwirklichung eines der Tatbestände des Absatz eins, wird die Steuerpflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass gleichzeitig auch erbauende, belehrende oder andere nicht als Vergnügungen anzusehende Zwecke verfolgt werden oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.
Im RIS seit
25.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2016
Gesetzesnummer
20000130
Dokumentnummer
LWI40002483