Landesrecht konsolidiert Tirol: Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler § 9, Fassung vom 03.12.2022

Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler § 9

Kurztitel

Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/2005

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

6130 Kulturpflanzenschutz, Pflanzenschutz

Text

Paragraph 9,

Ersatzhaftung für Aufträge

  1. Absatz einsIst derjenige, der GVO ohne die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht hat, nicht feststellbar, so sind Aufträge nach Paragraph 8, Absatz eins, oder 3 an den Eigentümer des Grundstückes, auf dem die GVO ursprünglich ausgebracht worden sind, zu richten. Der Grundeigentümer haftet jedoch nur dann, wenn er dem Ausbringen entweder ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat. Die Rechtsnachfolger des Grundeigentümers haften, wenn sie vom Ausbringen Kenntnis hatten oder bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben hätten müssen.

Ersatzansprüche des Grundeigentümers und der Rechtsnachfolger bleiben unberührt.

  1. Absatz 2Kann auch der Grundeigentümer nicht in Anspruch genommen werden, so hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel durchzuführen. Ersatzansprüche des Landes Tirol bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20000322

Dokumentnummer

LTI40015390

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2005/36/P9/LTI40015390