Landesrecht konsolidiert Tirol: Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 - SOG 2003, Tiroler § 42, Fassung vom 31.12.2020

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 - SOG 2003, Tiroler § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 - SOG 2003, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 89/2003 aufgehoben durch LGBl.Nr. 124/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

SOG 2003

Index

8040 Altstadterhaltung, Ortsbildschutz

Text

Paragraph 42,

Strafbestimmungen

Wer

  1. Litera a
    bei einem charakteristischen Gebäude oder einem Gebäude, das zu einem solchen erklärt werden soll, ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die nach Paragraph 4, Absatz eins, bzw. 2 erforderliche Bewilligung ausführt,
  2. Litera b
    ein bewilligungspflichtiges Vorhaben in einer Schutzzone oder in einem Bereich, der zur Schutzzone erklärt werden soll, ohne die nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 erforderliche Bewilligung ausführt,
  3. Litera c
    als Inhaber einer Bewilligung nach Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 oder nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 im Bewilligungsbescheid vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt,
  4. Litera d
    einem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Paragraph 19, Absatz eins, erster oder vierter Satz, Absatz 2, zweiter Satz oder Absatz 3,, gegebenenfalls jeweils in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2,, oder nach Paragraph 57, Absatz eins, zweiter oder dritter Satz der Tiroler Bauordnung 2018 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, dritter Satz nicht nachkommt,
  5. Litera e
    entgegen einem Untersagungsbescheid nach Paragraph 19, Absatz 4, in einer Schutzzone ein Wohngebäude, eine Wohnung oder einen sonstigen Gebäudeteil überwiegend zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken verwendet,
  6. Litera f
    bei einem charakteristischen Gebäude einem Instandsetzungsauftrag nach Paragraph 20, zweiter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2,, nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36.300,– Euro zu bestrafen.

Im RIS seit

28.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LTI40041985