Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Baugesetz § 76, Fassung vom 04.02.2020

Steiermärkisches Baugesetz § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

04.02.2020

Außerkrafttretensdatum

07.10.2021

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 76,

Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken

  1. Absatz einsFolgende Bauwerke (Neubauten) müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die für Besucher und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind:
    1. Ziffer eins
      Bauwerke für öffentliche Zwecke (z. B. Behörden und Ämter),
    2. Ziffer 2
      Bauwerke für Bildungszwecke (z. B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen),
    3. Ziffer 3
      Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs,
    4. Ziffer 4
      Banken,
    5. Ziffer 5
      Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
    6. Ziffer 6
      Arztpraxen und Apotheken,
    7. Ziffer 7
      öffentliche Toiletten sowie
    8. Ziffer 8
      sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für eine gleichzeitige Anwesenheit von mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.
  2. Absatz 2Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz eins, müssen insbesondere
    1. Ziffer eins
      mindestens ein Eingang, möglichst der Haupteingang, stufenlos erreichbar sein,
    2. Ziffer 2
      in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen,
    3. Ziffer 3
      notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge eingehalten werden,
    4. Ziffer 4
      eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen errichtet werden.
  3. Absatz 3Bei Zu- und Umbauten von Bauwerken gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sind diese und auch die bestehenden baulichen Anlagen barrierefrei auszubilden, sofern hiedurch hinsichtlich des baulichen Bestandes keine im Vergleich zu den Kosten der Baumaßnahme unverhältnismäßig hohen Mehraufwendungen entstehen.
  4. Absatz 4Wohngebäude (Neubauten und solche, die durch Nutzungsänderungen entstehen) mit mehr als drei Wohnungen sind nach den Grundsätzen für den anpassbaren Wohnbau zu planen und zu errichten. Für den anpassbaren Wohnbau müssen jedenfalls die Anforderungen nach Absatz 2, Ziffer eins und 3 eingehalten werden. In Verbindungswegen sind Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich zu vermeiden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40025401