Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 § 31, tagesaktuelle Fassung

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 § 31

Kurztitel

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 30/2009 zuletzt geändert durch LGBl Nr 95/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ROG 2009

Index

3 Raumordnung und Bauwesen

Text

Zweitwohnungsbeschränkungen und Zweitwohnungsgebiete

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDie Verwendung einer Wohnung als Zweitwohnung ist raumordnungsrechtlich beschränkt:
    1. Ziffer eins
      in Gemeinden, in denen der Anteil an Wohnungen, die nicht als Hauptwohnsitz verwendet werden, 16 % des gesamten Wohnungsbestandes in der Gemeinde übersteigt (Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden);
    2. Ziffer 2
      in Gebieten, die durch Kennzeichnung im Flächenwidmungsplan der Gemeinde zu Zweitwohnung-Beschränkungsgebieten erklärt worden sind; eine solche Kennzeichnung kann erfolgen, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit geeigneten Wohnungen für Hauptwohnsitzzwecke oder zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die örtlichen Siedlungs-, Sozial- oder Wirtschaftsstrukturen erforderlich ist.
    Die Landesregierung hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß der Ziffer eins, alle fünf Jahre festzustellen und die Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden durch Verordnung zu bezeichnen. Auf Antrag einer Gemeinde kann der Prozentsatz gemäß der Ziffer eins, für die betreffende Gemeinde erhöht werden, wenn dies überörtlichen strukturellen Entwicklungszielen nicht zuwiderläuft. Für die Feststellung des Prozentanteils ist jeweils das arithmetische Mittel des Nicht-Hauptwohnsitzanteils zum Stichtag 31. Oktober der letzten fünf Jahre heranzuziehen.
  2. Absatz 2In Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden oder -gebieten ist die Verwendung einer Wohnung als Zweitwohnung nur in ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten zulässig. Ausgenommen davon sind Wohnungen:
    1. Ziffer eins
      die durch Rechtserwerb von Todes wegen oder nach zehnjähriger Hauptwohnsitznutzung durch Schenkung oder Übergabevertrag von Personen erworben worden sind, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, soweit keine entgeltliche Überlassung der Wohnung an vom bisherigen Rechtsinhaber, dessen Ehegatten oder eingetragenem Partner oder vom Rechtserwerber, dessen miterwerbendem Ehegatten oder eingetragenem Partner verschiedene Personen zu Zweitwohnzwecken erfolgt; dies gilt auch, wenn Anteile zwischen Personen, die diese auf eine der vorgenannten Arten erworben haben, in weiterer Folge rechtsgeschäftlich übertragen werden;
    2. Ziffer 2
      die als Zweitwohnung baurechtlich bewilligt worden sind (zB Wochenendhäuser);
    3. Ziffer 3
      für die durch Bescheid (Absatz 3,) eine ausnahmsweise Verwendung als Zweitwohnung gestattet ist;
    4. Ziffer 4
      die bereits vor dem 1. März 1993 für Zwecke des Urlaubs, des Wochenendes oder andere Freizeitzwecke verwendet worden sind, wenn und soweit dies bau- und raumordnungsrechtlich zulässig war;
    5. Ziffer 4 a
      die bereits vor Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Kennzeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, als Zweitwohnung verwendet worden sind, wenn und soweit dies bau- und raumordnungsrechtlich zulässig war und keine eigentumsrechtliche Übertragung oder entgeltliche sonstige Überlassung der Wohnung an Dritte zu Zweitwohnzwecken erfolgt.
    6. Ziffer 5
      Anmerkung, Aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2022, - VfGh).
  3. Absatz 3Die Gemeindevertretung kann die Verwendung einer Wohnung als Zweitwohnung außerhalb ausgewiesener Zweitwohnungsgebiete aus berücksichtigungswürdigen Gründen (zB wenn die Wohnung bisher dem Eigentümer zur Deckung des ganzjährigen Wohnbedarfes von sich oder seinen Angehörigen [Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Wahl-, Pflege- oder Schwiegerkinder] diente oder der familiären Vorsorge zur Deckung eines solchen Bedarfes dient) auf Antrag ausnahmsweise gestatten. Die Ausnahme ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen und soweit erforderlich unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen. Der Bescheid ist jedenfalls zu begründen.
  4. Absatz 4Die Ausweisung von Zweitwohnungsgebieten ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      in der Gemeinde ausreichend leistbarer Wohnraum in raumordnungsfachlich geeigneten Lagen vorhanden und verfügbar ist und dieser Umstand durch die Ausweisung nicht beeinträchtigt wird, sowie
    2. Ziffer 2
      keine negativen Auswirkungen auf die örtlichen Siedlungs-, Sozial und Wirtschaftsstrukturen zu erwarten sind, eine nachhaltige Freiraumentwicklung in der Gemeinde sichergestellt ist und wertvolle landwirtschaftliche Flächen in der Gemeinde erhalten bleiben.
  5. Absatz 4 aDie Gemeinde ist ermächtigt, zum Zweck der Feststellung des Anteils an Zweitwohnungen in der Gemeinde eine (formlose) Zweitwohnungserhebung durchzuführen und die Adressdaten der gemeldeten und zulässigen Zweitwohnungen in einem Zweitwohnungsverzeichnis einzutragen.
  6. Absatz 5Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus Absatz 2, ergebenden Beschränkungen für die Verwendung einer Wohnung als Zweitwohnung sind den damit betrauten Organen die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den sich aus Absatz 2, ergebenden Beschränkungen widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

Im RIS seit

18.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20000615

Dokumentnummer

LSB40026486

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2009/30/P31/LSB40026486