Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 § 2, Fassung vom 19.11.2019

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 § 2

Kurztitel

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 117/1998 zuletzt geändert durch LGBl Nr 63/2008

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GWO 1998

Index

2 Gemeindewesen

Text

Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Mitglieder der Gemeindevertretungen werden von der Gesamtheit der Wahlberechtigten jeder Gemeinde aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, geheimen und freien Verhältniswahlrechtes gewählt.
  2. Absatz 2Die Bürgermeister werden außer in den Fällen der Paragraphen 3, Absatz 3, Litera b,, 37 Absatz 7,, 78 Absatz 5 und 79 Absatz 6 und 8 von der Gesamtheit der Wahlberechtigten jeder Gemeinde aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, geheimen und freien Mehrheitswahlrechtes gewählt.
  3. Absatz 3Die Wahl der Gemeindevertretung und die Wahl des Bürgermeisters sind gleichzeitig durchzuführen, wenn sich aus den Paragraphen 3, Absatz 3 und 4, 37 Absatz 7,, 78 Absatz 5 und 79 nicht anderes ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Gesetzesnummer

10001108

Dokumentnummer

LSB40009730