(2)Absatz 2Die Bürgermeister werden außer in den Fällen der §§ 3 Abs. 3 lit. b, 37 Abs. 7, 78 Abs. 5 und 79 Abs. 6 und 8 von der Gesamtheit der Wahlberechtigten jeder Gemeinde aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, geheimen und freien Mehrheitswahlrechtes gewählt.Die Bürgermeister werden außer in den Fällen der Paragraphen 3, Absatz 3, Litera b,, 37 Absatz 7,, 78 Absatz 5 und 79 Absatz 6 und 8 von der Gesamtheit der Wahlberechtigten jeder Gemeinde aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, geheimen und freien Mehrheitswahlrechtes gewählt.