Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Teilhabegesetz § 4c, Fassung vom 16.09.2020

Salzburger Teilhabegesetz § 4c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Teilhabegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 93/1981 zuletzt geändert durch LGBl Nr 82/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4c

Inkrafttretensdatum

23.11.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

S.THG

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen

Paragraph 4 c,

  1. Absatz einsWebsites und mobile Anwendungen des Landes Salzburg, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Absatz 2, zu entsprechen. Hiervon ausgenommen sind folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:
    1. Ziffer eins
      Dateien mit Büroanwendungsformaten, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und deren Inhalte nicht für laufende Verwaltungsverfahren des jeweiligen Rechtsträgers erforderlich sind;
    2. Ziffer 2
      aufgezeichnete zeitbasierte Medien, wie Video- und Audiomedien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;
    3. Ziffer 3
      live übertragene zeitbasierte Medien;
    4. Ziffer 4
      Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;
    5. Ziffer 5
      Inhalte von Dritten, die vom jeweiligen Rechtsträger weder finanziert noch entwickelt werden und die auch nicht dessen Kontrolle unterliegen;
    6. Ziffer 6
      Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, wenn sie auf Grund
      1. Litera a
        der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit der Erhaltung des betreffenden Gegenstandes oder der Authentizität der Reproduktion oder
      2. Litera b
        der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte,
    nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können;
    1. Ziffer 7
      Inhalte, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets und Intranets) und die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Websites grundlegend überarbeitet werden;
    2. Ziffer 8
      Inhalte, die als Archive gelten und somit ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden;
    3. Ziffer 9
      Inhalte von Schulen und Einrichtungen nach dem Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen;
    4. Ziffer 10
      Inhalte, bei denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Absatz 2, zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würde. Bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Belastung sind insbesondere die Größe, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art des Rechtsträgers, die geschätzten Kosten und Vorteile für den jeweiligen Rechtsträger im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen sowie die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website oder mobilen Anwendung zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung der Web-Accessibility-Richtlinie erforderlich ist. Dabei ist festzulegen, dass Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, wenn sie den sie betreffenden Teilen von harmonisierten Normen, deren Referenzen nach der Verordnung (EU) Nr 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen. Ist eine derartige Veröffentlichung nicht erfolgt, so sind für Inhalte von Websites die sie betreffenden Teile der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04), einer nach Artikel 6, Absatz 4, Web-Accessibility-Richtlinie festgelegten neueren Fassung dieser Norm oder einer nach dieser Bestimmung festgelegten anderen europäischen Norm für verbindlich zu erklären. Für Inhalte von mobilen Anwendungen gilt dies, wenn weder eine Veröffentlichung der Referenzen von harmonisierten Normen erfolgt ist noch technische Spezifikationen, die nach Artikel 6, Absatz 2, Web-Accessibility-Richtlinie vorgegeben wurden, vorliegen.
  3. Absatz 3Die im Absatz eins, erster Satz genannten Rechtsträger haben auf ihrer Website eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Hierfür ist die nach Artikel 7, Web-Accessibility-Richtlinie erlassene Mustererklärung zu verwenden. Die Rechtsträger haben jede Mitteilung von Nutzern ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und dem jeweiligen Nutzer das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 10 von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.
  4. Absatz 4Die beim Amt der Salzburger Landesregierung zuständige Dienststelle für Internetauftritte des Landes Salzburg hat zu prüfen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Absatz 2 und der hierzu erlassenen Verordnung entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und diesen der Landesregierung vorzulegen. Die Überwachung und die Berichterstattung haben unter Einhaltung der nach Artikel 8, Absatz 2 und 6 Web-Accessibility-Richtlinie festgelegten Überwachungsmethode und Modalitäten für die Berichterstattung zu erfolgen.
  5. Absatz 5Beschwerden betreffend die Verletzung der Absatz eins, Ziffer 10,, Absatz 2 und 3 sind von der Anlaufstelle gemäß Paragraph 15 b, entgegenzunehmen und zu prüfen.

Anmerkung

Zu LGBl Nr 21/2020:
Das Außerkrafttreten mit 31. Dezember 2020 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

18.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

10000366

Dokumentnummer

LSB40021817