Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Energiespar-Verordnung 2008 § 2, Fassung vom 04.05.2015

Oö. Energiespar-Verordnung 2008 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Energiespar-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 29/2008 aufgehoben durch LGBl.Nr. 19/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

28.02.2015

Außerkrafttretensdatum

30.04.2017

Index

47 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 2,

Förderung von thermischen Solaranlagen

  1. Absatz einsDer Zuschuss beträgt für Häuser bis zu drei Wohnungen für die Warmwasseraufbereitung oder Übergangsheizung bei Verwendung einer wassergeführten Solaranlage 1.100 Euro als Sockelbetrag und zusätzlich 75 Euro pro m² Standard-Kollektorfläche oder 110 Euro pro m² Vakuum-Kollektorfläche bis zu einer Obergrenze von 3.000 Euro. Die Kollektorfläche (Aperturfläche) muss bei Standardkollektoren mindestens 4 m² und bei Vakuumkollektoren mindestens 3 m² betragen. Bei Erweiterung oder dem Austausch einer bestehenden älteren Solaranlage durch neue Kollektoren entfällt der Sockelbetrag. Die 75 Euro oder 110 Euro erhöhen sich auf 100 Euro oder 140 Euro und die Obergrenze auf 3.800 Euro, wenn eine Produktzertifizierung einer anerkannten Prüfstelle für den Kollektor nach der „Solar Keymark“-Richtlinie vorliegt. Ein Wärmemengenzähler ist vorzusehen.
  2. Absatz 2Der Zuschuss beträgt für Reihenhäuser in Mietkauf und Häuser mit mehr als drei Wohnungen bei Verwendung einer Solaranlage 200 Euro pro m² Standard-Kollektorfläche oder 240 Euro pro m² Vakuum-Kollektorfläche. Die Kollektorfläche (Aperturfläche) muss mindestens 2,5 m² je Wohnung betragen. Wurde bei Errichtung des Wohnhauses eine Wohnbauförderung unter Heranziehung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE (Paragraph 7, Absatz 2, Oö. Neubauförderungs-Verordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 5, Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung) zugesichert, so ist die förderbare Kollektorfläche mit höchstens 2,5 m² je Wohnung begrenzt. Es dürfen nur Kollektoren verwendet werden, für die eine Produktzertifizierung einer anerkannten Prüfstelle für den Kollektor nach der „Solar Keymark“-Richtlinie vorliegt. Ein Wärmemengenzähler ist vorzusehen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2015,)
  3. Absatz 3Der Zuschuss beträgt für Wohnheime bei Verwendung einer Solaranlage 200 Euro pro m² Standard-Kollektorfläche oder 240 Euro pro m² Vakuum-Kollektorfläche. Die förderbare Kollektorfläche (Aperturfläche) ist mit höchstens 1,5 m² pro Heimplatz begrenzt. Es dürfen nur Kollektoren verwendet werden, für die eine Produktzertifizierung einer anerkannten Prüfstelle für den Kollektor nach der „Solar Keymark“-Richtlinie vorliegt. Ein Wärmemengenzähler ist vorzusehen.
  4. Absatz 4Bei einer Förderung des Anlagencontractings gemäß Paragraph 3, Absatz 5, der Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2008 kann die Förderung gemäß Absatz 2 und 3 auf die Rechnung des Anlagencontractors an den Antragsteller gewährt werden.

Im RIS seit

06.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2016

Gesetzesnummer

20000509

Dokumentnummer

LOO40016404

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/2008/29/P2/LOO40016404