Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz § 8, tagesaktuelle Fassung

Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz § 8

Kurztitel

Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 78/2007 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 72/2011

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

21 Veranstaltungswesen

Text

Paragraph 8,
Bewilligungspflichtige Veranstaltungen

  1. Absatz einsVeranstaltungen im Tourneebetrieb bedürfen einer Bewilligung der Behörde, soweit Absatz 6, nichts anderes bestimmt.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Absatz eins, ist bei der Landesregierung einzubringen und hat insbesondere folgende Angaben samt den hiefür erforderlichen Nachweisen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift der Veranstalterin oder des Veranstalters;
    2. Ziffer 2
      Angaben über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 5 ;,
    3. Ziffer 3
      eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltung;
    4. Ziffer 4
      eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der zur Verwendung beabsichtigten Veranstaltungseinrichtungen und -mittel.
  3. Absatz 3Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      gewährleistet ist, dass durch die Art oder den Umfang der Veranstaltung
      1. Litera a
        die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht unzumutbar beeinträchtigt wird und
      2. Litera b
        ein grober Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte (Anstandsverletzung) nicht zu erwarten ist,
    2. Ziffer 2
      die zur Verwendung beabsichtigten Veranstaltungseinrichtungen und -mittel nach ihrer baulichen Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht so beschaffen sind, dass
      1. Litera a
        keine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit der Besucherinnen und Besucher zu erwarten ist,
      2. Litera b
        unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarschaft oder der Umwelt nicht zu erwarten sind und
    3. Ziffer 3
      die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen nach Paragraph 5, erfüllt.
  4. Absatz 4In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben; Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Behörde hat die Bewilligung nach Absatz eins, zu entziehen, wenn eine der im Absatz 3, genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt wird.
  6. Absatz 6Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist nicht erforderlich, wenn die Landesregierung Berechtigungen zur Durchführung von Veranstaltungen im Tourneebetrieb, die auf Grund einschlägiger Bestimmungen von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes unter den gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen, wie sie in diesem Landesgesetz bestimmt sind, erteilt wurden, durch Verordnung als gleichwertig anerkannt hat.

Im RIS seit

08.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20000474

Dokumentnummer

LOO40011379

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/2007/78/P8/LOO40011379