Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG § 10, Fassung vom 25.01.2022

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG § 10

Kurztitel

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/2005

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.11.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-ISG

Index

26 Statistik und Datenschutz

Text

Paragraph 10,
Gebühren

Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen und Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Landesregierung durch Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

20000188

Dokumentnummer

LKT40004636