Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG § 19g, tagesaktuelle Fassung

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG § 19g

Kurztitel

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 19g

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-ISG

Index

26 Statistik und Datenschutz

Text

Paragraph 19 g,
Beschränkungen des Zugangs
der Öffentlichkeit

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 19 e, Absatz 2, dürfen öffentliche Geodatenstellen den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die in Paragraph 19 e, Absatz eins, Litera a, genannten Dienste nach Maßgabe des Absatz 6, beschränken, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
    1. Litera a
      die öffentliche Sicherheit;
    2. Litera b
      die umfassende Landesverteidigung;
    3. Litera c
      die internationalen Beziehungen.
  2. Absatz 2Weiters dürfen öffentliche Geodatenstellen den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die in Paragraph 19 e, Absatz eins, Litera b bis e genannten Dienste nach Maßgabe des Absatz 6, beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
    1. Litera a
      die in Absatz eins, genannten Aspekte;
    2. Litera b
      die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;
    3. Litera c
      laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen;
    4. Litera d
      Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches Recht oder Unionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;
    5. Litera e
      Rechte des geistigen Eigentums;
    6. Litera f
      die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung im Sinne des DSG 2000 besteht und dieses durch den Zugang oder die Nutzung verletzt werden würde;
    7. Litera g
      die Interessen oder den Schutz einer Person, welche die angeforderte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zugestimmt hat;
    8. Litera h
      den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen.
  3. Absatz 3Der Zugang der Öffentlichkeit zu den in Paragraph 19 h, Absatz 4, genannten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs darf aus den in Absatz 2, genannten Gründen beschränkt werden.
  4. Absatz 4Die Beschränkungen der Absatz eins bis 3 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung, erforderlichenfalls unter Erteilung von Vorschreibungen, abzuwägen.
  5. Absatz 5Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten betreffend Emissionen in die Umwelt sind unter Berufung auf die in Absatz 2, Litera b,, d, f und h genannten Gründe unzulässig.
  6. Absatz 6Die Beschränkung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten darf nur dann nach Absatz eins bis 5 erfolgen, wenn sich die betreffenden Geodatensätze und Geodatendienste auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind. Andernfalls sind bundesrechtliche Bestimmungen, insbesondere das Geodateninfrastrukturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2010,, maßgeblich.

Im RIS seit

12.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

20000188

Dokumentnummer

LKT40009336