2b. Abschnitt
Information zu landesgesetzlichen Gremien
§ 12cParagraph 12 c,
Veröffentlichungspflicht
Ein Verzeichnis der Mitglieder von landesgesetzlich eingerichteten Beiräten, Kuratorien und Aufsichtsräten ist vom Amt der Kärntner Landesregierung zu führen, am laufenden Stand zu halten und im Internet auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.