Bundesrecht konsolidiert: Verbrauchergewährleistungsgesetz § 14, Fassung vom 04.02.2022

Verbrauchergewährleistungsgesetz § 14

Kurztitel

Verbrauchergewährleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 175/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VGG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Preisminderung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Verbraucher kann sein Recht auf Preisminderung durch Erklärung ausüben, die an keine bestimmte Form gebunden ist.
  2. Absatz 2Die Preisminderung bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts der an den Verbraucher übergebenen Ware zum Wert der mangelfreien Ware.

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20011654

Dokumentnummer

NOR40237875