Bundesrecht konsolidiert: Abfallverzeichnisverordnung 2020 § 12, Fassung vom 23.09.2021

Abfallverzeichnisverordnung 2020 § 12

Kurztitel

Abfallverzeichnisverordnung 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 409/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsAusstufungsverfahren, für die die Anzeige vor dem 01. Oktober 2020 bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingebracht wurde, sind nach der Rechtslage vor dem 01. Oktober 2020 abzuschließen. Gleiches gilt auch für Prozessbestätigungen, die vor dem 01. Oktober 2020 eingebracht wurden.
  2. Absatz 2Einzelchargen von Abfällen, die ordnungsgemäß ausgestuft wurden, gelten weiterhin als nicht gefährlich.
  3. Absatz 3Die Gültigkeit einer Ausstufung gemäß Absatz eins, beträgt für Abfälle eines Abfallstroms oder eines wiederkehrend anfallenden Abfalls maximal vier Jahre ab dem Tag der Wirksamkeit der Ausstufung, wenn jährlich eine Prozessbestätigung übermittelt wird, deren zugrundeliegende Bewertung gemäß Anhang 3 in Verbindung mit Anhang 4 dieser Verordnung erfolgt, und die Nichtgefährlichkeit des Abfalls unter den Vorgaben dieser Verordnung nachgewiesen wird. Die Prozessbestätigung ist spätestens ein Jahr nach dem Tag der Wirksamkeit der Ausstufung oder ein Jahr nach Einbringung der letzten Prozessbestätigung einzubringen. Wird die Prozessbestätigung nicht eingebracht, endet die Ausstufung mit Ablauf des Tages, an dem die Prozessbestätigung eingebracht hätte werden müssen.
  4. Absatz 4Abweichend zu Absatz 3, endet eine Ausstufung eines Abfallstroms oder eines wiederkehrend anfallenden Abfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2021, wenn unter den Vorgaben dieser Verordnung dem Abfall ab dem 01. Jänner 2022 eine andere Abfallart zuzuordnen ist. Ausstufungsanzeigen für die andere Abfallart können bereits ab 01. Juli 2021 eingebracht werden, die Ausstufung entfaltet jedoch erst mit Inkrafttreten des Anhangs 1 Rechtswirkung.
  5. Absatz 5Abweichend zu Anhang 4 Teil A dürfen chemische Analysen der Parameter Beryllium, Thallium, Cyanid gesamt und PCDD/PCDF bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 durch chemische Labors durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind.
  6. Absatz 6Für den Zeitraum von 01. Oktober 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 sind für die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 in Verbindung mit Anhang 4 dieser Verordnung anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten Verweise auf Anhang 1 dieser Verordnung als Verweise auf Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,.

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20011285

Dokumentnummer

NOR40226667