Bundesrecht konsolidiert: Sozialhilfe-Grundsatzgesetz § 5, tagesaktuelle Fassung

Sozialhilfe-Grundsatzgesetz § 5

Kurztitel

Sozialhilfe-Grundsatzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 41/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

29.03.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SH-GG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Monatliche Leistungen der Sozialhilfe

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Landesgesetzgebung hat Leistungen der Sozialhilfe in Form von Sachleistungen oder monatlicher, zwölf Mal im Jahr gebührender pauschaler Geldleistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs vorzusehen.
  2. Absatz 2Die Landesgesetzgebung hat Leistungen gemäß Absatz eins, im Rahmen von Haushaltsgemeinschaften degressiv abgestuft festzulegen. Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann. Die Landesgesetzgebung kann von der Anwendung der Definition einer Haushaltsgemeinschaft insbesondere bei zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, wie etwa bei (therapeutischen) Wohneinheiten und Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Frauen, Jugendliche und Wohnungslose absehen, soweit diese wesentlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Die Summe der Geld- und Sachleistungen gemäß Absatz eins, darf die in Absatz 2, Ziffer eins bis 4 festgelegten Höchstsätze pro Person und Monat auf Basis des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigen:
    1. Ziffer eins
      für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person
       100%
    2. Ziffer 2
      für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
      1. Litera a
        pro leistungsberechtigter Person
         70%
      2. Litera b
        ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person
         45%
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2019,)
    1. Ziffer 4
      Zuschläge, die alleinerziehenden Personen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts gewährt werden können:
      1. Litera a
        für die erste minderjährige Person
         12%
      2. Litera b
        für die zweite minderjährige Person
         9%
      3. Litera c
        für die dritte minderjährige Person
         6%
      4. Litera d
        für jede weitere minderjährige Person
         3%
    2. Ziffer 5
      Zuschläge, die volljährigen und minderjährigen Personen mit Behinderung (Paragraph 40, Absatz eins und 2 BBG) zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts zu gewähren sind, sofern nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen, die an eine Behinderung anknüpfen, höhere Leistungen vorsehen:
             pro Person          18%
  3. Absatz 2 aBei Bezugsberechtigten, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolvieren und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehen, erhöhen sich die Höchstsätze gemäß Absatz 2, zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts wie auch die Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz um einen monatlichen Zuschlag
    1. Ziffer eins
      in Höhe von 149,4 Euro ab einer Maßnahmendauer von mindestens vier Monaten,
    2. Ziffer 2
      in Höhe des 2-fachen Betrages gemäß Ziffer eins, ab einer Maßnahmendauer von mindestens 12 Monaten,
    wenn kein Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,, besteht. Der Zuschlag ist jährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und fließt nicht in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Begrenzung der Haushaltsleistung gemäß Absatz 4, ein.
  4. Absatz 3Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass die Summe aller Geldleistungen der Sozialhilfe, die unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen einer bestimmten Haushaltsgemeinschaft aufgrund einer Berechnung gemäß Paragraph 5, zur Verfügung stehen soll, rechnerisch gleichmäßig – mit Ausnahme von Leistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, – auf alle unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen aufgeteilt wird.
  5. Absatz 4Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass die Summe aller Geldleistungen der Sozialhilfe, die volljährigen Bezugsberechtigten innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft aufgrund einer Berechnung gemäß Paragraph 5, zur Verfügung stehen soll, pro Haushaltsgemeinschaft mit 175% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende begrenzt wird. Bei Überschreitung der Grenze sind die Geldleistungen pro volljährigem Bezugsberechtigten in dem zur Vermeidung der Grenzüberschreitung erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts im Ausmaß von bis zu 20% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person sowie Geldleistungen an Bezugsberechtigte gemäß Absatz 6, Ziffer eins bis 8 können von der anteiligen Kürzung ausgenommen werden.
  6. Absatz 5Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass auf Antrag des Bezugsberechtigten oder von Amts wegen Leistungen zur Befriedigung des gesamten Wohnbedarfs erbracht werden. Diesfalls können bis zu 70% der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 2 und Absatz 6, zur Befriedigung des Wohnbedarfs erbracht und pauschal mit 40% bewertet werden, sodass 60% der Bemessungsgrundlage in Form von Geld- oder Sachleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts zur Verfügung verbleiben (Wohnkostenpauschale).

    Anmerkung, Absatz 6 bis 9 aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2019,)

Schlagworte

Geldleistung, Erwerbsausbildung, Schulbildung

Im RIS seit

28.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

20010649

Dokumentnummer

NOR40260607

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/41/P5/NOR40260607