Kurztitel
Notarversorgungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NVG 2020
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Meldungen der Zahlungsempfänger/innen
§ 7.Paragraph 7,
Die Empfänger/innen einer laufenden Leistung sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand oder das Ausmaß ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen der Versorgungsanstalt zu melden.
Schlagworte
Zahlungsempfängerin, Empfängerin
Im RIS seit
09.01.2019
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
20010533
Dokumentnummer
NOR40210733