Bundesrecht konsolidiert: Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung § 6, tagesaktuelle Fassung

Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung § 6

Kurztitel

Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 270/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 298/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ANB-V

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Zurverfügungstellung der Daten durch die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer

Paragraph 6,
  1. Absatz einsAb 1. Dezember 2019 hat die Gemeinschaftseinrichtung den Versicherern folgende Daten in geeigneter technischer Form im Wege der Zulassungsevidenz laufend zur Verfügung zu stellen:
    • Strichaufzählung
      Name, Geburtsdatum und Anschrift des befreiten Menschen mit Behinderung;
    • Strichaufzählung
      Behördliches Kennzeichen des befreiten Kraftfahrzeuges;
    • Strichaufzählung
      Datum, ab dem die Befreiung zusteht;
    • Strichaufzählung
      Art des Datensatzes (Neu, Änderung, Beendigung, Stornierung) und
    • Strichaufzählung
      Gültigkeitszeitpunkt des übermittelten Datensatzes.
  2. Absatz 2Ab 1. Dezember 2019 hat die Gemeinschaftseinrichtung der ASFINAG folgende Daten in geeigneter technischer Form unverzüglich zur Verfügung zu stellen:
    • Strichaufzählung
      Behördliches Kennzeichen des befreiten Kraftfahrzeuges;
    • Strichaufzählung
      Datum, ab dem die kostenlose digitale Vignette zusteht;
    • Strichaufzählung
      Datum bis zu dem die kostenlose digitale Vignette zusteht;
    • Strichaufzählung
      Art des Datensatzes (Neu, Änderung, Befristung, Stornierung) und
    • Strichaufzählung
      Gültigkeitszeitpunkt des übermittelten Datensatzes.
  3. Absatz 3Wird die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bei einem Versicherer in Anspruch genommen, der nicht am Datenaustausch im Wege der Datenfernverarbeitung mit der Gemeinschaftseinrichtung teilnimmt, sind diesem Versicherer die Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in anderer geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

15.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

20010355

Dokumentnummer

NOR40218384