(6)Absatz 6Abweichend von Abs. 1 und 3 ist der Zahler nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die aus der Nutzung eines nach der Anzeige gemäß § 63 Abs. 2 (Verlust, Diebstahl, Missbrauch) verwendeten Zahlungsinstruments entstanden sind, es sei denn, der Zahler hat in betrügerischer Absicht gehandelt. Außer im Fall einer solchen betrügerischen Absicht ist der Zahler ist auch nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, wenn der Zahlungsdienstleister seinen Pflichten gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 nicht nachgekommen ist.Abweichend von Absatz eins und 3 ist der Zahler nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die aus der Nutzung eines nach der Anzeige gemäß Paragraph 63, Absatz 2, (Verlust, Diebstahl, Missbrauch) verwendeten Zahlungsinstruments entstanden sind, es sei denn, der Zahler hat in betrügerischer Absicht gehandelt. Außer im Fall einer solchen betrügerischen Absicht ist der Zahler ist auch nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, wenn der Zahlungsdienstleister seinen Pflichten gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, nicht nachgekommen ist.