Bundesrecht konsolidiert: Zahlungsdienstegesetz 2018 § 68, Fassung vom 29.07.2021

Zahlungsdienstegesetz 2018 § 68

Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZaDiG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Haftung des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

Paragraph 68,
  1. Absatz einsBeruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments oder auf der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 50 Euro verlangen, wenn der Zahler den Schaden durch leicht fahrlässige Verletzung einer Pflicht gemäß Paragraph 63, herbeigeführt hat.
  2. Absatz 2Der Zahler haftet jedenfalls dann nicht nach Absatz eins,, wenn
    1. Ziffer eins
      der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments für den Zahler vor einer Zahlung nicht bemerkbar war oder
    2. Ziffer 2
      der Verlust durch Handlungen oder Unterlassungen eines Angestellten oder eines Agenten, einer Zweigstelle des Zahlungsdienstleisters oder einer Stelle, an die Tätigkeiten ausgelagert werden, verursacht wurde.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins und 2 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler den Schaden in betrügerischer Absicht oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer Pflicht gemäß Paragraph 63, herbeigeführt hat.
  4. Absatz 4Wenn der Zahler den Schaden weder in betrügerischer Absicht noch durch vorsätzliche Verletzung einer Pflicht gemäß Paragraph 63, herbeigeführt hat, sind bei einer allfälligen Schadensteilung insbesondere die Art der personalisierten Sicherheitsmerkmale sowie die besonderen Umstände, unter denen der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments stattgefunden hat, zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Abweichend von Absatz eins und 3 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers keine starke Kundenauthentifizierung verlangt, es sei denn, der Zahler hat in betrügerischer Absicht gehandelt. Akzeptiert der Zahlungsempfänger oder der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eine starke Kundenauthentifizierung nicht, hat er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers den Schaden zu ersetzen.
  6. Absatz 6Abweichend von Absatz eins und 3 ist der Zahler nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die aus der Nutzung eines nach der Anzeige gemäß Paragraph 63, Absatz 2, (Verlust, Diebstahl, Missbrauch) verwendeten Zahlungsinstruments entstanden sind, es sei denn, der Zahler hat in betrügerischer Absicht gehandelt. Außer im Fall einer solchen betrügerischen Absicht ist der Zahler ist auch nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, wenn der Zahlungsdienstleister seinen Pflichten gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, nicht nachgekommen ist.

Im RIS seit

24.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201211

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/17/P68/NOR40201211