(Anm.: letzte Anpassung durch KundmachungAnmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 225/2018)Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 225 aus 2018,)
Die Mehrseitige Vereinbarung gilt gemäß einer von der zuständigen österreichischen Behörde am 27. Jänner 2016 abgegebenen Erklärung als von dieser unterzeichnet und ist mit diesem Datum für Österreich in Kraft getreten.
Durch Abgabe der Notifikationen gemäß § 8 Abs. 1 lit. a bis d sowie lit. e Z i am 20. April bzw. 25. Oktober 2017 beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums ist die Vereinbarung für die zuständige Behörde von Österreich wirksam geworden.Durch Abgabe der Notifikationen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera a bis d sowie Litera e, Z i am 20. April bzw. 25. Oktober 2017 beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums ist die Vereinbarung für die zuständige Behörde von Österreich wirksam geworden.
Die Mehrseitige Vereinbarung stellt eine qualifizierte Vereinbarung gemäß § 2 Z 10 VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016 idgF, dar, die die beteiligten Staaten oder Gebiete auf Grundlage des Art. 6 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, BGBl. III Nr. 193/2014, zum automatischen Austausch der länderbezogenen Berichte verpflichtet, sofern eine Notifikation beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums erfolgt ist. Für den Anwendungsbereich der Vereinbarung siehe die vom Sekretariat des Koordinierungsgremiums veröffentlichte Liste der Die Mehrseitige Vereinbarung stellt eine qualifizierte Vereinbarung gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, VPDG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, idgF, dar, die die beteiligten Staaten oder Gebiete auf Grundlage des Artikel 6, des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 2014,, zum automatischen Austausch der länderbezogenen Berichte verpflichtet, sofern eine Notifikation beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums erfolgt ist. Für den Anwendungsbereich der Vereinbarung siehe die vom Sekretariat des Koordinierungsgremiums veröffentlichte Liste der zuständigen Behörden1, der zu entnehmen ist, welche Behörden die Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen welchen Behörden die Vereinbarung wirksam ist.
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1 Die vom Sekretariat des Koordinierungsgremiums geführte Liste der zuständigen Behörden ist auf der OECD-Website unter http://www.oecd.org/tax/beps/country-by-country-exchange-relationships.htm veröffentlicht.
Österreich
ERKLÄRUNG ÜBER DEN ZEITPUNKT DER WIRKSAMKEIT FÜR DEN INFORMATIONSAUSTAUSCH NACH DER MEHRSEITIGEN VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ÜBER DEN AUSTAUSCH LÄNDERBEZOGENER BERICHTE
In der Erwägung, dass die Republik Österreich beabsichtigt, im Jahr 2018 mit dem automatischen Austausch länderbezogener Berichte zu beginnen, und dass die Republik Österreich am 27. Jänner eine Erklärung über den Beitritt zur Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte1 (im Folgenden „Mehrseitige Vereinbarung“) unterzeichnet hat, um nach Artikel 6 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen2 in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls (im Folgenden „geändertes Übereinkommen“) diese Informationen automatisch austauschen zu können;
in der Erwägung, dass das geänderte Übereinkommen nach dessen Artikel 28 Absatz 6 für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen gilt, die am oder nach dem 1. Jänner des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das geänderte Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist, oder, wenn es keinen Besteuerungszeitraum gibt, für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuerverbindlichkeiten, die am oder nach dem 1. Jänner des Jahres entstehen, das auf das Jahr folgt, in dem das geänderte Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist;
in der Erwägung, dass Artikel 28 Absatz 6 des geänderten Übereinkommens vorsieht, dass zwei oder mehr Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren können, dass das geänderte Übereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit früheren Besteuerungszeiträumen oder Steuerverbindlichkeiten gilt;
eingedenk der Tatsache, dass ein Staat nur in Bezug auf Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten des empfangenden Staates, für den das geänderte Übereinkommen wirksam ist, Informationen nach dem geänderten Übereinkommen übermitteln darf, und dass übermittelnde Staaten, für die das Übereinkommen in einem bestimmten Jahr neu in Kraft getreten ist, folglich nur in der Lage sind, empfangenden Staaten Amtshilfe für Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten zu leisten, die am oder nach dem 1. Jänner des Folgejahres beginnen oder entstehen;
in Anerkennung dessen, dass eine bestehende Vertragspartei des geänderten Übereinkommens von einer neuen Vertragspartei nach Artikel 6 des geänderten Übereinkommens und nach der Mehrseitigen Vereinbarung Informationen zu Besteuerungszeiträumen oder Steuerverbindlichkeiten erhalten könnte, die zu einem früheren als dem im geänderten Übereinkommen vorgesehenen Zeitpunkt begonnen haben oder entstanden sind, sofern sich beide Vertragsparteien damit einverstanden erklären, dass ein anderer Zeitpunkt der Wirksamkeit gilt;
ferner in Anerkennung dessen, dass somit eine neue Vertragspartei des geänderten Übereinkommens einer bestehenden Vertragspartei nach Artikel 6 des geänderten Übereinkommens und nach der Mehrseitigen Vereinbarung Informationen zu Besteuerungszeiträumen oder Steuerverbindlichkeiten übermitteln könnte, die zu einem früheren als dem im geänderten Übereinkommen vorgesehenen Zeitpunkt begonnen haben oder entstanden sind, sofern sich beide Vertragsparteien damit einverstanden erklären, dass ein anderer Zeitpunkt der Wirksamkeit gilt;
in Bestätigung dessen, dass die Befugnis eines Staates, länderbezogene Berichte nach Artikel 6 des geänderten Übereinkommens und nach der Mehrseitigen Vereinbarung zu übermitteln, den Bestimmungen der Mehrseitigen Vereinbarung einschließlich der darin enthaltenen maßgebenden Berichtszeiträume des übermittelnden Staates unterliegt, ungeachtet der Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten des empfangenden Staates, auf die sich diese Informationen beziehen,
erklärt die Republik Österreich, dass das geänderte Übereinkommen im Einklang mit den Bestimmungen der Mehrseitigen Vereinbarung für Amtshilfe gilt, die nach der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und den anderen Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens geleistet wird, die ähnliche Erklärungen abgegeben haben, ungeachtet der Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten, auf die sich diese Informationen im empfangenden Staat beziehen.
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 27/2018.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2018,.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 193/2014.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 2014,.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten und Hoheitsgebiete, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll Protokoll SEV Nr. 208]:
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