Bundesrecht konsolidiert: Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte § 0, Fassung vom 09.07.2019

Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte § 0

Kurztitel

Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 27/2018

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Titel

(Übersetzung)
Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte
StF: BGBl. III Nr. 27/2018

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Für den Anwendungsbereich der Vereinbarung siehe die vom Sekretariat des Koordinierungsgremiums veröffentlichte Liste der zuständigen Behörden (Anm.: siehe Fußnote 1), der zu entnehmen ist, welche Behörden die Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen welchen Behörden die Vereinbarung wirksam ist.

Ratifikationstext

Anmerkung,  letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 225 aus 2018,)

Die Mehrseitige Vereinbarung gilt gemäß einer von der zuständigen österreichischen Behörde am 27. Jänner 2016 abgegebenen Erklärung als von dieser unterzeichnet und ist mit diesem Datum für Österreich in Kraft getreten.

Durch Abgabe der Notifikationen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera a bis d sowie Litera e, Z i am 20. April bzw. 25. Oktober 2017 beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums ist die Vereinbarung für die zuständige Behörde von Österreich wirksam geworden.

Die Mehrseitige Vereinbarung stellt eine qualifizierte Vereinbarung gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, VPDG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, idgF, dar, die die beteiligten Staaten oder Gebiete auf Grundlage des Artikel 6, des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 2014,, zum automatischen Austausch der länderbezogenen Berichte verpflichtet, sofern eine Notifikation beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums erfolgt ist. Für den Anwendungsbereich der Vereinbarung siehe die vom Sekretariat des Koordinierungsgremiums veröffentlichte Liste der zuständigen Behörden1, der zu entnehmen ist, welche Behörden die Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen welchen Behörden die Vereinbarung wirksam ist.

__________________________

1 Die vom Sekretariat des Koordinierungsgremiums geführte Liste der zuständigen Behörden ist auf der OECD-Website unter http://www.oecd.org/tax/beps/country-by-country-exchange-relationships.htm veröffentlicht.

Österreich

ERKLÄRUNG ÜBER DEN ZEITPUNKT DER WIRKSAMKEIT FÜR DEN INFORMATIONSAUSTAUSCH NACH DER MEHRSEITIGEN VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ÜBER DEN AUSTAUSCH LÄNDERBEZOGENER BERICHTE

In der Erwägung, dass die Republik Österreich beabsichtigt, im Jahr 2018 mit dem automatischen Austausch länderbezogener Berichte zu beginnen, und dass die Republik Österreich am 27. Jänner eine Erklärung über den Beitritt zur Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte1 (im Folgenden „Mehrseitige Vereinbarung“) unterzeichnet hat, um nach Artikel 6 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen2 in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls (im Folgenden „geändertes Übereinkommen“) diese Informationen automatisch austauschen zu können;

in der Erwägung, dass das geänderte Übereinkommen nach dessen Artikel 28 Absatz 6 für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen gilt, die am oder nach dem 1. Jänner des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das geänderte Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist, oder, wenn es keinen Besteuerungszeitraum gibt, für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuerverbindlichkeiten, die am oder nach dem 1. Jänner des Jahres entstehen, das auf das Jahr folgt, in dem das geänderte Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist;

in der Erwägung, dass Artikel 28 Absatz 6 des geänderten Übereinkommens vorsieht, dass zwei oder mehr Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren können, dass das geänderte Übereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit früheren Besteuerungszeiträumen oder Steuerverbindlichkeiten gilt;

eingedenk der Tatsache, dass ein Staat nur in Bezug auf Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten des empfangenden Staates, für den das geänderte Übereinkommen wirksam ist, Informationen nach dem geänderten Übereinkommen übermitteln darf, und dass übermittelnde Staaten, für die das Übereinkommen in einem bestimmten Jahr neu in Kraft getreten ist, folglich nur in der Lage sind, empfangenden Staaten Amtshilfe für Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten zu leisten, die am oder nach dem 1. Jänner des Folgejahres beginnen oder entstehen;

in Anerkennung dessen, dass eine bestehende Vertragspartei des geänderten Übereinkommens von einer neuen Vertragspartei nach Artikel 6 des geänderten Übereinkommens und nach der Mehrseitigen Vereinbarung Informationen zu Besteuerungszeiträumen oder Steuerverbindlichkeiten erhalten könnte, die zu einem früheren als dem im geänderten Übereinkommen vorgesehenen Zeitpunkt begonnen haben oder entstanden sind, sofern sich beide Vertragsparteien damit einverstanden erklären, dass ein anderer Zeitpunkt der Wirksamkeit gilt;

ferner in Anerkennung dessen, dass somit eine neue Vertragspartei des geänderten Übereinkommens einer bestehenden Vertragspartei nach Artikel 6 des geänderten Übereinkommens und nach der Mehrseitigen Vereinbarung Informationen zu Besteuerungszeiträumen oder Steuerverbindlichkeiten übermitteln könnte, die zu einem früheren als dem im geänderten Übereinkommen vorgesehenen Zeitpunkt begonnen haben oder entstanden sind, sofern sich beide Vertragsparteien damit einverstanden erklären, dass ein anderer Zeitpunkt der Wirksamkeit gilt;

in Bestätigung dessen, dass die Befugnis eines Staates, länderbezogene Berichte nach Artikel 6 des geänderten Übereinkommens und nach der Mehrseitigen Vereinbarung zu übermitteln, den Bestimmungen der Mehrseitigen Vereinbarung einschließlich der darin enthaltenen maßgebenden Berichtszeiträume des übermittelnden Staates unterliegt, ungeachtet der Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten des empfangenden Staates, auf die sich diese Informationen beziehen,

erklärt die Republik Österreich, dass das geänderte Übereinkommen im Einklang mit den Bestimmungen der Mehrseitigen Vereinbarung für Amtshilfe gilt, die nach der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und den anderen Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens geleistet wird, die ähnliche Erklärungen abgegeben haben, ungeachtet der Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten, auf die sich diese Informationen im empfangenden Staat beziehen.

__________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2018,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 2014,.

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten und Hoheitsgebiete, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll Protokoll SEV Nr. 208]:

Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Indonesien, Irland, Island, Italien, Japan, Kolumbien, Republik Korea, Liechtenstein, Litauen, Malaysia, Malta, Mexiko, Neuseeland, Niederlande (samt Curaçao, europäischen und karibischen Teil, Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba), Norwegen, Pakistan, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südafrika, Vereinigtes Königreich (samt Caymaninseln, Guernsey, Insel Man, Jersey)

Präambel/Promulgationsklausel

In der Erwägung, dass die Staaten der Unterzeichner der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte („Vereinbarung“) Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen beziehungsweise des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll geänderten Fassung („Übereinkommen“) oder darunter fallende Hoheitsgebiete sind oder das Übereinkommen unterzeichnet oder ihre entsprechende Absicht bekundet haben und anerkennen, dass das Übereinkommen vor dem automatischen Austausch länderbezogener Berichte für sie in Kraft und wirksam sein muss,

in der Erwägung, dass ein Land, welches das Übereinkommen unterzeichnet oder seine entsprechende Absicht bekundet hat, erst ein Staat im Sinne des Paragraph eins, dieser Vereinbarung werden wird, wenn es Vertragspartei des Übereinkommens geworden ist,

in der Erwägung, dass die Staaten von dem Wunsch geleitet sind, durch den automatischen Austausch jährlicher länderbezogener Berichte die internationale steuerliche Transparenz zu erhöhen und den Zugang ihrer jeweiligen Steuerbehörden zu Informationen über die weltweite Verteilung der Einkünfte und der entrichteten Steuern sowie bestimmte Indikatoren für die Orte wirtschaftlicher Tätigkeit in den Steuergebieten, in denen multinationale Unternehmensgruppen tätig sind, zu verbessern, um die Verrechnungspreisrisiken und andere Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung allgemein zu bewerten sowie gegebenenfalls für wirtschaftliche und statistische Analysen,

in der Erwägung, dass das Recht der jeweiligen Staaten den berichtenden Rechtsträger einer multinationalen Unternehmensgruppe verpflichtet oder verpflichten soll, jährlich einen länderbezogenen Bericht vorzulegen,

in der Erwägung, dass der länderbezogene Bericht Bestandteil einer dreistufigen Struktur sein soll, zusammen mit einer globalen Stammdokumentation und einer Einzeldokumentation, die gemeinsam einen standardisierten Ansatz für die Verrechnungspreisdokumentation darstellen, der den Steuerverwaltungen sachdienliche und verlässliche Informationen zur Durchführung einer effizienten und belastbaren Bewertungsanalyse des Verrechnungspreisrisikos liefern wird,

in der Erwägung, dass Kapitel römisch III des Übereinkommens die Grundlage für den Informationsaustausch zu Steuerzwecken einschließlich des automatischen Informationsaustauschs schafft sowie den zuständigen Behörden der Staaten gestattet, den Umfang und die Modalitäten dieses automatischen Austauschs zu vereinbaren,

in der Erwägung, dass Artikel 6 des Übereinkommens vorsieht, dass zwei oder mehr Vertragsparteien einen automatischen Informationsaustausch einvernehmlich vereinbaren können, obgleich der eigentliche Informationsaustausch bilateral zwischen den zuständigen Behörden erfolgen wird,

in der Erwägung, dass die Staaten zum Zeitpunkt des ersten Austauschs länderbezogener Berichte über Folgendes verfügen werden oder verfügen sollen: i) geeignete Schutzvorkehrungen zur Sicherstellung der vertraulichen Behandlung der nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen und ihrer Verwendung für eine allgemeine Bewertung der Verrechnungspreisrisiken und anderer Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung sowie gegebenenfalls für wirtschaftliche und statistische Analysen nach Paragraph 5, dieser Vereinbarung, ii) die Infrastruktur für eine wirksame Austauschbeziehung (einschließlich bestehender Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehlerfreien und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksamer und zuverlässiger Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Auskunftsersuchen sowie für die Durchführung des Paragraph 4, dieser Vereinbarung) und iii) die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Verpflichtung der berichtenden Rechtsträger zur Vorlage länderbezogener Berichte,

in der Erwägung, dass die Staaten entschlossen sind, sich nach Artikel 24 Absatz 2 des Übereinkommens sowie Paragraph 6, Absatz 1 dieser Vereinbarung zu beraten mit dem Ziel, Fälle unerwünschter wirtschaftlicher Ergebnisse, auch für einzelne Unternehmen, zu regeln,

in der Erwägung, dass Verständigungsverfahren, beispielsweise auf der Grundlage eines zwischen den Staaten der zuständigen Behörden geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens, weiterhin Anwendung finden, wenn länderbezogene Berichte aufgrund dieser Vereinbarung ausgetauscht wurden,

in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden der Staaten beabsichtigen, diese Vereinbarung zu schließen, und zwar unbeschadet (etwaiger) innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren sowie vorbehaltlich der im Übereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der danach ausgetauschten Informationen einschränken,

sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Im RIS seit

04.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20010161

Dokumentnummer

NOR40212701

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2018/27/P0/NOR40212701