Bundesrecht konsolidiert: Medizinische Strahlenschutzverordnung § 18, Fassung vom 18.09.2021

Medizinische Strahlenschutzverordnung § 18

Kurztitel

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 353/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MedStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Qualitätsprüfungen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsAn radiologischen Geräten sind Qualitätsprüfungen (Abnahme-, Teilabnahme- und Konstanzprüfungen) durchzuführen. Über diese Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen.
  2. Absatz 2Abnahmeprüfungen sind vor der ersten Verwendung von radiologischen Geräten für medizinische Zwecke, Konstanzprüfungen in der Folge in festgelegten Zeitabständen durchzuführen. Nach einer Betriebsunterbrechung von mehr als zwei Jahren hat vor der Wiederinbetriebnahme erneut eine Abnahmeprüfung zu erfolgen.
  3. Absatz 3Teilabnahmeprüfungen sind dann durchzuführen, wenn sich durch Reparatur, Austausch oder Neueinstellungen von Gerätekomponenten Auswirkungen auf den Strahlenschutz oder auf die angewandten medizinisch-radiologischen Verfahren ergeben können.
  4. Absatz 4Aufzeichnungen über Abnahme- und Teilabnahmeprüfungen sind über die gesamte Betriebsdauer eines radiologischen Gerätes aufzubewahren, mindestens aber zehn Jahre lang, falls die Betriebsdauer früher endet. Aufzeichnungen über Konstanzprüfungen sind bis zur übernächsten Überprüfung nach Paragraph 61, des Strahlenschutzgesetzes 2020 aufzubewahren, mindestens aber drei Jahre lang, falls diese Überprüfung früher stattfindet.
  5. Absatz 5Die zuständige Behörde kann für die Durchführung der Qualitätsprüfungen die Anwendung entsprechender technischer Normen oder von Teilen solcher Normen vorschreiben.
  6. Absatz 6Bei radiologischen Geräten, die für in Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genannte Verfahren verwendet werden, sind Abnahme- und Teilabnahmeprüfungen unter Beiziehung der Medizinphysikerinnen/Medizinphysiker durchzuführen. In die Konstanzprüfungen an solchen Geräten sind die Medizinphysikerinnen/Medizinphysiker einzubeziehen.

Schlagworte

Abnahmeprüfung, Teilabnahmeprüfung

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020

Gesetzesnummer

20010088

Dokumentnummer

NOR40225758