Bundesrecht konsolidiert: Medizinische Strahlenschutzverordnung § 21, Fassung vom 06.02.2018

Medizinische Strahlenschutzverordnung § 21

Kurztitel

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

06.02.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MedStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

5. Abschnitt
Medizinphysikerinnen/Medizinphysiker

Aus- und Fortbildung sowie Anerkennung der Gleichwertigkeit von Ausbildungen in medizinischer Physik

Paragraph 21,
  1. Absatz einsAls Medizinphysikerin/Medizinphysiker tätig werden dürfen Personen, die
    1. Ziffer eins
      einen Universitätslehrgang zur postgraduellen Fortbildung in medizinischer Physik an einer österreichischen Universität oder
    2. Ziffer 2
      eine gleichwertige in- oder ausländische Ausbildung mit vergleichbaren Zulassungsvoraussetzungen
    erfolgreich abgeschlossen haben. Die Aufnahme der Tätigkeit als Medizinphysikerin/Medizinphysiker ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu melden.
  2. Absatz 2Zur Prüfung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die erforderlichen Unterlagen, einschließlich der Zulassungsvoraussetzungen zur betreffenden Ausbildung, zu übermitteln. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit kann sich auch auf einzelne Tätigkeitsbereiche beziehen.
  3. Absatz 3Medizinphysikerinnen/Medizinphysiker, die bei in Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Verfahren tätig sind, haben dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die erfolgreiche Teilnahme an fachspezifischen Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 80 Stunden, bei sonstigen Verfahren tätige im Ausmaß von mindestens 40 Stunden, jeweils in Intervallen von fünf Jahren nachzuweisen. Das erste Intervall beginnt mit dem der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahr zu laufen.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat, wenn der Nachweis gemäß Absatz 3, nicht oder nicht vollständig erbracht wird, die Tätigkeit als Medizinphysikerin/Medizinphysiker zu untersagen oder deren Weiterführung mit Auflagen zu versehen.
  5. Absatz 5In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde eine über das in Absatz 3, festgelegte Ausmaß hinausgehende Fortbildung verlangen.

Schlagworte

Ausbildungserfordernis

Im RIS seit

18.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20010088

Dokumentnummer

NOR40199600