(1)Absatz einsVor einer Mitteilung gemäß § 200 Abs. 4, § 201 Abs. 4 oder § 203 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die FMA zu hören.Vor einer Mitteilung gemäß Paragraph 200, Absatz 4,, Paragraph 201, Absatz 4, oder Paragraph 203, Absatz 3, StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die FMA zu hören.