Bundesrecht konsolidiert: Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der erg. Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen § 1, Fassung vom 03.01.2018

Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der erg. Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen § 1

Kurztitel

Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der erg. Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 86/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

30.03.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie (Paragraph 38, Absatz 3, Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,) ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich:
    1. Ziffer eins
      bei Verwendungen in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Fachbereiches, wenn der Bachelorgrad gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, VBG erworben wurde, mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung,
    2. Ziffer 2
      in allen übrigen Fällen einer Verwendung in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Fachbereiches mindestens im Umfang einer vierjährigen Vollbeschäftigung.
  2. Absatz 2Eine Berufspraxis im Sinne des Absatz eins, kann im Rahmen eines (freien) Dienstverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erworben werden.
  3. Absatz 3Einschlägigkeit im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach einschlägig in Bezug auf die für die Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen vorgeschriebene abgeschlossene Vorbildung ist.
  4. Absatz 4Vollbeschäftigung im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn Beschäftigungszeiten in einem Ausmaß von 40 Wochenstunden oder mit dem für die jeweilige Branche für eine Vollbeschäftigung festgelegten Wochenstundenausmaß zurückgelegt worden sind. Andere Berufspraxiszeiten sind bezüglich ihres Umfanges anhand der Verträge, Leistungsbeschreibungen, Referenzschreiben und sonstiger Projektdokumentationen zu beurteilen; der wöchentliche Arbeitsaufwand ist von der Bewerberin oder vom Bewerber nachvollziehbar und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise und Projektkalkulationen zu belegen und schriftlich zu bestätigen.

Im RIS seit

30.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20009841

Dokumentnummer

NOR40191797

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/86/P1/NOR40191797