bei Verwendungen in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Fachbereiches, wenn der Bachelorgrad gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 lit. a VBG erworben wurde, mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung,bei Verwendungen in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Fachbereiches, wenn der Bachelorgrad gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, VBG erworben wurde, mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung,