Bundesrecht konsolidiert: Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung § 5, Fassung vom 01.04.2020

Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung § 5

Kurztitel

Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 289/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 122/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

11.05.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Sonderausgaben-DÜV

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsWird von einer Kirche oder Religionsgesellschaft für Beitragszahlungen mehrerer Beitragsverpflichteter ein gemeinsames Konto geführt, hat für die Übermittlung eine anteilige Zuordnung des gemeinsamen Beitrages entsprechend den Berechnungsanteilen der betroffenen Personen zu erfolgen. Ein davon abweichender Sachverhalt ist vom Zuwendenden gemäß Paragraph 18, Absatz 8, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988 gegenüber der zuständigen Abgabenbehörde offen zu legen.
  2. Absatz 2Sind einer Kirche oder Religionsgesellschaft die Identitätsdaten gemäß Paragraph 20, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, oder aufgrund der verpflichtend zu führenden Mitgliederverzeichnisse bekannt, muss sie die betreffende Person spätestens bei der erstmaligen Vorschreibung von Beiträgen darüber verständigen, dass eine Datenübermittlung in Bezug auf Beitragszahlungen des betreffenden Jahres und nachfolgender Jahre bis zu einer allfälligen Untersagung durch den Betroffenen erfolgen wird. Sie muss der betroffenen Person gleichzeitig Gelegenheit geben, innerhalb einer Frist von zumindest vier Wochen die Datenübermittlung zu untersagen. Erfolgt fristgerecht keine Untersagung, hat eine Datenübermittlung zu erfolgen.

Im RIS seit

11.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20009663

Dokumentnummer

NOR40193197