Bundesrecht konsolidiert: Verrechnungspreisdokumentationsgesetz § 3, Fassung vom 01.01.2022

Verrechnungspreisdokumentationsgesetz § 3

Kurztitel

Verrechnungspreisdokumentationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

02.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VPDG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Dokumentationspflicht

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFür eine multinationale Unternehmensgruppe ist ein länderbezogener Bericht zu erstellen, wenn der Gesamtumsatz in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr gemäß dem konsolidierten Abschluss mindestens 750 Millionen Euro beträgt.
  2. Absatz 2Eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe hat ein Master File sowie ein Local File zu erstellen, wenn in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren die Umsatzerlöse den Betrag von 50 Millionen Euro überschritten haben. Diese Pflichten entfallen ab dem folgenden Wirtschaftsjahr, wenn die Umsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren die maßgeblichen Beträge nicht mehr überschritten haben.
  3. Absatz 3Ungeachtet des Absatz 2, ist eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe auf Ersuchen des zuständigen Finanzamtes zur Vorlage eines Master File verpflichtet, wenn nach den Bestimmungen eines anderen Staates oder Gebietes durch eine dort ansässige Geschäftseinheit ein Master File zu erstellen ist.
  4. Absatz 4Neben diesem Bundesgesetz bestehende Dokumentationspflichten bleiben unberührt. Das zuständige Finanzamt kann zusätzliche Unterlagen zur Vorlage anfordern, die für die Ermittlung und Prüfung der angemessenen gruppeninternen Verrechnungspreisgestaltung erforderlich sind.

Im RIS seit

11.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Gesetzesnummer

20009608

Dokumentnummer

NOR40186004

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/77/P3/NOR40186004