Bundesrecht konsolidiert: GrundanteilV 2016 § 2, Fassung vom 14.05.2019

GrundanteilV 2016 § 2

Kurztitel

GrundanteilV 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 99/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsIn Gemeinden mit weniger als 100 000 Einwohnern sind als Anteil des Grund und Bodens 20% auszuscheiden, wenn der durchschnittliche Quadratmeterpreis für als Bauland gewidmete und voll aufgeschlossene unbebaute Grundstücke (baureifes Land) weniger als 400 Euro beträgt.
  2. Absatz 2In Gemeinden mit mindestens 100 000 Einwohnern und in Gemeinden, in denen der durchschnittliche Quadratmeterpreis für als Bauland gewidmete und voll aufgeschlossene unbebaute Grundstücke (baureifes Land) mindestens 400 Euro beträgt, sind als Anteil des Grund und Bodens
    • Strichaufzählung
      30% auszuscheiden, wenn das Gebäude mehr als 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst, oder
    • Strichaufzählung
      40% auszuscheiden, wenn das Gebäude bis zu 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst.

    Eine eigene Geschäftseinheit liegt jedenfalls pro angefangenen 400 m2 Nutzfläche vor.

  3. Absatz 3Für die Bestimmung der Anzahl der Einwohner ist das jeweils letzte Ergebnis einer Volkszählung heranzuziehen, das vor dem Beginn des Kalenderjahres veröffentlicht worden ist, in dem erstmalig eine Absetzung für Abnutzung angesetzt wird.
  4. Absatz 4Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits vermietete Grundstücke ist auf die gemäß Absatz eins bis 3 relevanten Verhältnisse zum 1. Jänner 2016 abzustellen.

Schlagworte

Wohneinheit

Im RIS seit

03.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016

Gesetzesnummer

20009521

Dokumentnummer

NOR40180728

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/99/P2/NOR40180728