Bundesrecht konsolidiert: EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz § 9, Fassung vom 12.05.2021

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 130/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

EU-QuaDG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Verordnungsermächtigungen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsZur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und Nr. 882/2004 genannten Ziele und Grundsätze und zur Durchführung der in Paragraph eins, genannten Vorschriften kann die Bundesministerin für Gesundheit – soweit es die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Titel römisch II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 betrifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle, insbesondere über
    1. Ziffer eins
      die Vorgangsweise der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen,
    2. Ziffer 2
      Informationsaustausch und Berichtspflichten,
    3. Ziffer 3
      die Qualifikation der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen,
    4. Ziffer 4
      Vorkehrungen und Anforderungen im Rahmen des Kontrollsystems,
    5. Ziffer 5
      elektronischen Datenaustausch im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes gemäß Paragraph 30, LMSVG sowie gemäß Artikel 36, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i.V.m. Artikel 93, der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
    6. Ziffer 6
      weitere Befugnisse und Pflichten der Kontrollstellen,
    7. Ziffer 7
      weitere Pflichten der Unternehmer und
    8. Ziffer 8
      weitere Pflichten der Vereinigungen
    erlassen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Gesundheit kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Bezug auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen, daraus gewonnene Erzeugnisse und spezifische Aufbereitungsschritte unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Beirates für die biologische Produktion (Paragraph 13,) erlassen.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin für Gesundheit kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Ver-ordnung nähere Bestimmungen in Bezug auf kosmetische Mittel sowie nationale Produktionsvorschriften gemäß Artikel 42, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses und des Beirates für die biologische Produktion erlassen.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann Richtlinien des Kontrollausschusses oder Richtlinien gemäß Paragraph 13, Absatz 10, durch Verordnung für verbindlich erklären.
  5. Absatz 5Die Bundesministerin für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung hinsichtlich Eintragungsverfahren und die Erzeugung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von garantiert traditionellen Spezialitäten und Spirituosen (geografische Angabe) erlassen.

Im RIS seit

04.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

20009335

Dokumentnummer

NOR40193564

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/130/P9/NOR40193564