Bundesrecht konsolidiert: EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz § 8, Fassung vom 12.05.2021

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 130/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

EU-QuaDG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Unternehmerpflichten

Paragraph 8,
  1. Absatz einsUnternehmer gemäß Artikel 28, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Unternehmer, die geschützte eingetragene Erzeugnisse gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 110/2008 oder (EU) Nr. 1151/2012 herstellen, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen der Kontrolle gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zu unterstellen, wobei der Landeshauptmann darüber zu informieren ist. Diese Meldung kann von der Kontrollstelle vorgenommen werden.
  2. Absatz 2Unternehmer und Vereinigungen, die im Rahmen eines Eigenkontrollsystems an der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation mitwirken, sind verpflichtet
    1. Ziffer eins
      Kontrollen nach diesem Bundesgesetz zu dulden,
    2. Ziffer 2
      das Kontrollstellenpersonal und die Aufsichtsorgane in Ausübung der Kontrolltätigkeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bestmöglich zu unterstützen und ihnen erforderlichenfalls Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, beizustellen,
    3. Ziffer 3
      die Einsichtnahme der für die Kontrolle und Zwecke der Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, auf Schrift- und Datenträgern zu ermöglichen oder, falls dies nicht möglich ist, diese Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen und auf Verlangen des Kontrollstellenpersonals oder der Aufsichtsorgane unentgeltlich Kopien oder Ausdrucke anzufertigen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen und
    4. Ziffer 4
      auf Verlangen dem Kontrollstellenpersonal oder den Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über Erzeugung, Aufbereitung, Vertrieb, Lagerung, Einfuhr, Herkunft und Abnehmer von Erzeugnissen sowie über alle Einheiten des Unternehmens einschließlich Transportmittel, die der Erzeugung, der Aufbereitung und dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen dienen, zu erteilen oder, falls dies nicht sogleich möglich ist, binnen einer von der Kontrollstelle oder den Aufsichtsorganen zu setzenden Frist nachzureichen.
  3. Absatz 3Den Anordnungen des Kontrollstellenpersonals oder der Aufsichtsorgane ist – erforderlichenfalls binnen einer zu setzenden Frist – Folge zu leisten.
  4. Absatz 4Unternehmer und Vereinigungen sind bei Kontrollstellenwechsel an die verhängten Maßnahmen oder Auflagen der bisher beauftragten Kontrollstelle gebunden, soweit im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann nicht anderes festgelegt wird.
  5. Absatz 5Jede Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gestellt hat, hat dem Landeshauptmann eine Kontrollstelle zu nennen. Ein Kontrollstellenwechsel ist unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung ist von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit. Ein Unternehmer oder eine Vereinigung, die im Rahmen eines Eigenkontrollsystems an der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation mitwirkt, darf nur von einer Kontrollstelle kontrolliert werden.
  6. Absatz 6Erkennt ein Unternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Erzeugnis möglicherweise diesem Bundesgesetz oder einer der in Paragraph eins, genannten EU-Verordnungen nicht entspricht, hat er dies unverzüglich der Kontrollstelle mitzuteilen.
  7. Absatz 7Die Unternehmer haben bei Maßnahmen, die getroffen werden, um die Risiken für ein Erzeugnis, das sie liefern oder geliefert haben, zu vermeiden oder zu verringern, mit den Kontrollstellen oder dem Landeshauptmann zusammenzuarbeiten.
  8. Absatz 8Unternehmer oder Vereinigungen haben auf jeweiliges Ersuchen die für die Einhaltung der in Paragraph eins, genannten Verordnungen erforderlichen Informationen auszutauschen.

Schlagworte

Schriftträger

Im RIS seit

04.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

20009335

Dokumentnummer

NOR40193563

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/130/P8/NOR40193563