Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam) Art. 2, Fassung vom 21.11.2019

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam) Art. 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 128/2015

Typ

Vertrag – Vietnam

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2015

Außerkrafttretensdatum

03.06.2020

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 2

Zum Zwecke der Förderung und Erweiterung der finanziellen Kooperation ist der österreichische Bundesminister für Finanzen bereit, die Gewährung von gebundenen Hilfskrediten zu konzessionellen Konditionen, welche von der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft (OeKB), Wien, unter ihrem Exportfinanzierungsverfahren refinanziert werden, zu unterstützen.

Ein indikativer Finanzrahmen von bis zu EUR 100 Mio (Euro einhundert Millionen), ergänzt um den nicht in Anspruch genommenen Anteil der Mittel unter dem vorherigen Abkommen in Höhe von EUR 35 Mio (Euro fünfunddreißig Millionen), wird für die Geltungsdauer ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens für von den Vertragsparteien gemeinsam unterstützte Projekte in Aussicht genommen.

Im RIS seit

24.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020

Gesetzesnummer

20009277

Dokumentnummer

NOR40174783