Bundesrecht konsolidiert: Kontenregister- und Konteneinschaugesetz § 9, Fassung vom 03.08.2021

Kontenregister- und Konteneinschaugesetz § 9

Kurztitel

Kontenregister- und Konteneinschaugesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 116/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

23.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KontRegG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Besonderer Rechtsschutz

Paragraph 9,
  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Das Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau.
  2. Absatz 2Auskunftsverlangen (Paragraph 8,) bedürfen der Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht. Dazu hat die Abgabenbehörde folgende Unterlagen elektronisch vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      als Nachweis betreffend die Wahrung des Parteiengehörs zu Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, die Niederschrift über Anhörung des Abgabepflichtigen oder den diesbezüglichen Schriftverkehr, wenn es aus Gründen, die beim Abgabepflichtigen liegen, nicht zu einer Anhörung gekommen ist; in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 4, auch die Würdigung der Stellungnahme der Person, die nicht Partei des Abgabenverfahrens ist,
    2. Ziffer 2
      das gemäß Paragraph 8, Absatz 2, der Abgabenbehörde unterfertigte Auskunftsverlangen, und
    3. Ziffer 3
      die Begründung.
  3. Absatz 3Das Bundesfinanzgericht prüft auf Basis des vorgelegten Auskunftsverlangens das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach diesem Gesetz. Die Entscheidung ist tunlichst binnen 3 Tagen zu treffen.
  4. Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts nach Absatz eins, kann ein Rekurs eingelegt werden, über den das Bundesfinanzgericht durch einen Senat entscheidet. Paragraph 288, BAO ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Entscheidet das Bundesfinanzgericht nach Absatz 4, dass die Konteneinschau zu Unrecht bewilligt wurde, dann gilt bezüglich der bei dieser Konteneinschau gewonnenen Beweise ein Verwertungsverbot in dem Abgabenverfahren, in dem das Auskunftsverlangen gestellt wurde.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 25/2021

Im RIS seit

25.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20009248

Dokumentnummer

NOR40230830

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/116/P9/NOR40230830