Kurztitel
Bundes-Energieeffizienzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
12.08.2014
Außerkrafttretensdatum
14.06.2023
Abkürzung
EEffG
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Nähere Bestimmungen über die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die Tätigkeit der nach diesem Bundesgesetz betrauten nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz an den Bestbieter zu vergeben.
(2)Absatz 2Der Vertrag mit der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle hat insbesondere zu regeln:
die Erstellung und Weiterentwicklung der vorhandenen Bottom-up-Monitoringmethoden für Energieeffizienzmaßnahmen in Entsprechung der Vorgaben der Europäischen Kommission;
den Aufbau der notwendigen technischen und organisatorischen Strukturen für das Monitoring und die Evaluation;
die Einrichtung einer internetbasierten Datenbank zur Erfassung der gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gesetzten Maßnahmen;
die Formulierung des Prozesses der Datenübermittlung von allen Akteuren (wie zB Bundes- und Landesdienststellen, Interessensverbände) an die Monitoringstelle;
die Auswertung der Daten in Form von Energieeffizienzindikatoren und Berichten, hierunter fallen auch Daten, die im Berichtsteil Energieeffizienz zur Erfüllung des § 7 notwendig sind;die Auswertung der Daten in Form von Energieeffizienzindikatoren und Berichten, hierunter fallen auch Daten, die im Berichtsteil Energieeffizienz zur Erfüllung des Paragraph 7, notwendig sind;
die Evaluierung der Zielerreichung der nationalen Ziele und Richtwerte gemäß § 4, die Evaluierung der Wechsel- und Auswirkungen der nationalen Pläne und Programme betreffend Energieeffizienz auf die Klima- und Energieziele gemäß § 7 sowie von Selbstverpflichtungen;die Evaluierung der Zielerreichung der nationalen Ziele und Richtwerte gemäß Paragraph 4,, die Evaluierung der Wechsel- und Auswirkungen der nationalen Pläne und Programme betreffend Energieeffizienz auf die Klima- und Energieziele gemäß Paragraph 7, sowie von Selbstverpflichtungen;
die Veranstaltung von Workshops mit den betroffenen Akteuren (wie zB Bundes- und Landesdienststellen, Interessensverbände) zur Koordinierung des nationalen Energieeffizienz-Aktionsprogramms, zur Abstimmung des Monitoringprozesses (Praktikabilität der Methoden und Datenerfordernisse, Ablauf der Bereitstellung der Daten etc.) und zur Besprechung von Anpassungserfordernissen an aktuelle Entwicklungen auf europäischer Ebene (zB harmonisierte Bottom-up-Monitoringmethoden, task force 190 zur Entwicklung europäischer Standards in Zusammenhang mit der Richtlinie 2006/32/EG);
die Verbreitung von Information sowohl für die Fachöffentlichkeit als auch für die breite Öffentlichkeit hinsichtlich der Energieeffizienzmaßnahmen und Zielerreichung gemäß § 4, wobei eine Website einzurichten und die notwendige Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen ist;die Verbreitung von Information sowohl für die Fachöffentlichkeit als auch für die breite Öffentlichkeit hinsichtlich der Energieeffizienzmaßnahmen und Zielerreichung gemäß Paragraph 4,, wobei eine Website einzurichten und die notwendige Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen ist;
die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens Ende Juni des Folgejahres an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
die Vorlage eines Tätigkeitsberichtes für jedes Jahr bis zum 31. März des Folgejahres an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
die Aufsichtsrechte des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
die Wahrung des Datenschutzes durch die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle;
Vertragsauflösungsgründe;
die Möglichkeit der Bereitstellung von nicht personen- oder unternehmensbezogenen Informationen oder von aggregierten statistischen Daten für Dritte in Bezug auf andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben gegen kostendeckendes Entgelt.
(3)Absatz 3Das Entgelt für die Tätigkeit der Monitoringstelle wird jeweils zur Hälfte aus den Mitteln des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgebracht.
(4)Absatz 4Für die wirtschaftliche Beurteilung der Tätigkeit der Monitoringstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Über die Angemessenheit der Kosten hat ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein Gutachten zu erstatten, das dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft umgehend vorzulegen ist.
Schlagworte
Wechselwirkung, Klimaziel
Im RIS seit
13.08.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20008914
Dokumentnummer
NOR40164328