Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Energieeffizienzgesetz § 25, Fassung vom 13.06.2017

Bundes-Energieeffizienzgesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

12.08.2014

Außerkrafttretensdatum

14.06.2023

Abkürzung

EEffG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Nähere Bestimmungen über die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die Tätigkeit der nach diesem Bundesgesetz betrauten nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz an den Bestbieter zu vergeben.
  2. Absatz 2Der Vertrag mit der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle hat insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Erstellung und Weiterentwicklung der vorhandenen Bottom-up-Monitoringmethoden für Energieeffizienzmaßnahmen in Entsprechung der Vorgaben der Europäischen Kommission;
    2. Ziffer 2
      den Aufbau der notwendigen technischen und organisatorischen Strukturen für das Monitoring und die Evaluation;
    3. Ziffer 3
      die Einrichtung einer internetbasierten Datenbank zur Erfassung der gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gesetzten Maßnahmen;
    4. Ziffer 4
      die Formulierung des Prozesses der Datenübermittlung von allen Akteuren (wie zB Bundes- und Landesdienststellen, Interessensverbände) an die Monitoringstelle;
    5. Ziffer 5
      die Auswertung der Daten in Form von Energieeffizienzindikatoren und Berichten, hierunter fallen auch Daten, die im Berichtsteil Energieeffizienz zur Erfüllung des Paragraph 7, notwendig sind;
    6. Ziffer 6
      die Evaluierung der Zielerreichung der nationalen Ziele und Richtwerte gemäß Paragraph 4,, die Evaluierung der Wechsel- und Auswirkungen der nationalen Pläne und Programme betreffend Energieeffizienz auf die Klima- und Energieziele gemäß Paragraph 7, sowie von Selbstverpflichtungen;
    7. Ziffer 7
      die Veranstaltung von Workshops mit den betroffenen Akteuren (wie zB Bundes- und Landesdienststellen, Interessensverbände) zur Koordinierung des nationalen Energieeffizienz-Aktionsprogramms, zur Abstimmung des Monitoringprozesses (Praktikabilität der Methoden und Datenerfordernisse, Ablauf der Bereitstellung der Daten etc.) und zur Besprechung von Anpassungserfordernissen an aktuelle Entwicklungen auf europäischer Ebene (zB harmonisierte Bottom-up-Monitoringmethoden, task force 190 zur Entwicklung europäischer Standards in Zusammenhang mit der Richtlinie 2006/32/EG);
    8. Ziffer 8
      die Verbreitung von Information sowohl für die Fachöffentlichkeit als auch für die breite Öffentlichkeit hinsichtlich der Energieeffizienzmaßnahmen und Zielerreichung gemäß Paragraph 4,, wobei eine Website einzurichten und die notwendige Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen ist;
    9. Ziffer 9
      die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens Ende Juni des Folgejahres an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    10. Ziffer 10
      die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    11. Ziffer 11
      die Vorlage eines Tätigkeitsberichtes für jedes Jahr bis zum 31. März des Folgejahres an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    12. Ziffer 12
      die Aufsichtsrechte des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
    13. Ziffer 13
      die Wahrung des Datenschutzes durch die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle;
    14. Ziffer 14
      Vertragsauflösungsgründe;
    15. Ziffer 15
      den Gerichtsstand;
    16. Ziffer 16
      die Möglichkeit der Bereitstellung von nicht personen- oder unternehmensbezogenen Informationen oder von aggregierten statistischen Daten für Dritte in Bezug auf andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben gegen kostendeckendes Entgelt.
  3. Absatz 3Das Entgelt für die Tätigkeit der Monitoringstelle wird jeweils zur Hälfte aus den Mitteln des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgebracht.
  4. Absatz 4Für die wirtschaftliche Beurteilung der Tätigkeit der Monitoringstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Über die Angemessenheit der Kosten hat ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein Gutachten zu erstatten, das dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft umgehend vorzulegen ist.

Schlagworte

Wechselwirkung, Klimaziel

Im RIS seit

13.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40164328

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/72/P25/NOR40164328