Bundesrecht konsolidiert: Verpackungsverordnung 2014 § 16, Fassung vom 27.10.2021

Verpackungsverordnung 2014 § 16

Kurztitel

Verpackungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Führung des Großanfallstellenregisters

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat aufgrund der Meldungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ein Register der Großanfallstellen anzulegen. Dieses Register ist öffentlich zugänglich. Die Rechtswirksamkeit der Eintragung, Änderung oder Streichung tritt jeweils mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderquartals ein.
  2. Absatz 2Stellt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft insbesondere aufgrund von Meldungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 3 fest, dass die Voraussetzungen für eine Großanfallstelle nicht gegeben sind, so ist diese Großanfallstelle nicht einzutragen oder aus dem Verzeichnis für Großanfallstellen zu streichen. Eine Streichung kann auch auf Antrag erfolgen. Wird die Eintragung als Großanfallstelle verweigert oder gestrichen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber auf Verlangen des Betroffenen mit Bescheid abzusprechen.

Im RIS seit

24.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40163979