Bundesrecht konsolidiert: Pendlerverordnung § 2, Fassung vom 08.08.2022

Pendlerverordnung § 2

Kurztitel

Pendlerverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 276/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 154/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

25.06.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

Text

Zumutbarkeit und Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist nach Ziffer eins und Ziffer 2, zu beurteilen. Dabei sind die Verhältnisse gemäß Paragraph eins, zu Grunde zu legen. Die Umstände, die die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit begründen, müssen jeweils überwiegend im Kalendermonat vorliegen.
    1. Ziffer eins
      Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels liegt vor, wenn,
      1. Litera a
        zumindest für die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zwischen Arbeitsstätte und Wohnung nach Maßgabe des Paragraph eins, kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht oder
      2. Litera b
        der Steuerpflichtige über einen gültigen Ausweis gemäß Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, verfügt oder
      3. Litera c
        die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen Blindheit für den Steuerpflichtigen im Behindertenpass (Paragraph 42, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,) eingetragen ist.
    2. Ziffer 2
      Kommt Ziffer eins, nicht zur Anwendung, gilt unter Zugrundelegung der Zeitdauer (Absatz 2,) Folgendes:
      1. Litera a
        Bis 60 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets zumutbar.
      2. Litera b
        Bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets unzumutbar.
      3. Litera c
        Übersteigt die Zeitdauer 60 Minuten nicht aber 120 Minuten, ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer abzustellen. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der Entfernung, jedoch maximal 120 Minuten. Angefangene Kilometer sind dabei auf volle Kilometer aufzurunden. Übersteigt die kürzeste mögliche Zeitdauer die entfernungsabhängige Höchstdauer, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.
  2. Absatz 2Die Zeitdauer umfasst die gesamte Zeit, die vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn bzw. vom Arbeitsende bis zum Eintreffen bei der Wohnung verstreicht; sie umfasst auch Wartezeiten. Für die Ermittlung der Zeitdauer gilt:
    1. Ziffer eins
      Stehen verschiedene Massenbeförderungsmittel zur Verfügung, ist das schnellste Massenbeförderungsmittel zu berücksichtigen.
    2. Ziffer 2
      Zudem ist die optimale Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel zu berücksichtigen; dabei ist für mehr als die Hälfte der Entfernung ein zur Verfügung stehendes Massenbeförderungsmittel zu berücksichtigen. Ist eine Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel mit einem Anteil des Individualverkehrsmittels von höchstens 15 Prozent der Entfernung verfügbar, ist diese Kombination vorrangig zu berücksichtigen.
    3. Ziffer 3
      Steht sowohl ein Massenbeförderungsmittel als auch eine Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel zur Verfügung, liegt eine optimale Kombination im Sinne der Ziffer 2, nur dann vor, wenn die nach Ziffer 2, ermittelte Zeitdauer gegenüber dem schnellsten Massenbeförderungsmittel zu einer Zeitersparnis von mindestens 15 Minuten führt.
  3. Absatz 3Sind die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonates im Wesentlichen gleich, und ergeben sich nach Paragraph eins, Absatz 2, und 3 unterschiedliche Zeitdauern, ist die längere Zeitdauer maßgebend.
  4. Absatz 4Sind die zeitlichen oder örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats nicht im Wesentlichen gleich, ist jene Zeit maßgebend, die erforderlich ist, um die Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. von der Arbeitsstätte zur Wohnung im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückzulegen. Liegt kein Überwiegen vor, ist die längere Zeitdauer gemäß Paragraph 2, Absatz 2, maßgebend.

Schlagworte

Massenbeförderungsmittel

Im RIS seit

26.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

20008584

Dokumentnummer

NOR40163102