Bundesrecht konsolidiert: Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 § 2, Fassung vom 14.05.2019

Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 125/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

11.12.2020

Abkürzung

LuF-PauschVO 2015

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

2. Abschnitt
Gewinnermittlung im Rahmen der Vollpauschalierung (einheitswertabhängige Gewinnermittlung)

Grundbetrag

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Gewinn ist mittels eines Durchschnittssatzes von 42% vom maßgebenden Einheitswert (Paragraph eins, Absatz 2,) zu ermitteln (Grundbetrag), wenn
    1. Ziffer eins
      der maßgebende Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 75 000 Euro nicht übersteigt und
    2. Ziffer 2
      die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche (Paragraph 30, Absatz 6, des Bewertungsgesetzes 1955 – BewG. 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung) 60 Hektar nicht übersteigt und
    3. Ziffer 3
      die Zahl der tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten 120 nicht übersteigt.
    Soweit die Paragraphen 3 bis 7 Abweichendes bestimmen, die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG oder die Option gemäß Absatz 3, ausgeübt wird, kommt die Anwendung dieses Durchschnittssatzes nicht in Betracht.
  2. Absatz 2Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, BewG. 1955, gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der Durchschnittssatz mit 70% des sich aus Absatz eins, ergebenden Satzes anzusetzen.
  3. Absatz 3Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, vor und wird die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG nicht ausgeübt, kann der Gewinn auf Antrag gemäß den Paragraphen 9 bis 14 ermittelt werden. Eine erneute Gewinnermittlung gemäß den Paragraphen 2 bis 7 dieser Verordnung oder entsprechender Bestimmungen einer dieser Verordnung nachfolgenden Pauschalierungsverordnung ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.

Im RIS seit

14.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020

Gesetzesnummer

20008404

Dokumentnummer

NOR40150558