Bundesrecht konsolidiert: Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 § 5, Fassung vom 05.12.2017

Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 125/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

11.12.2020

Abkürzung

LuF-PauschVO 2015

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Gartenbau

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Gewinn aus Gartenbau (Paragraph 49, BewG. 1955) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
  2. Absatz 2Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben diesem Durchschnittssatz sind die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.
  3. Absatz 3Abweichend von den Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, dass der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen – ausgenommen aus Anlagenverkäufen – und aus anderen Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als 2 000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:

Gärtnerisch genutzte Fläche

Euro/m²

Freiland für Schnittblumen, Gemüse, Bauflächen, Hof, Wege, Folientunnel kleiner 3,5m Basisbreite, Rasenerzeugung

0,13

Freiland für Beeren- Obst- und Ziergehölze, Stauden; Rebschulen

0,25

Freiland für Forstgehölze

0,10

Folientunnel mit 3,5m bis 7,5m Basisbreite; Folientunnel einfach für Feldgemüse und Obstbau mit mindestens 3,5m Basisbreite

0,34

Folientunnel größer 7,5m Basisbreite

0,45

Foliengewächshaus einfach

0,67

Foliengewächshaus normal

1,50

Foliengewächshaus gut

2,17

Gewächshaus älter als 30 Jahre

1,64

Gewächshaus über 20 bis 30 Jahre

2,17

Gewächshaus bis 20 Jahre alt

2,43

  1. Absatz 4Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die Innenseiten der überdachten Flächen umschließt.
  2. Absatz 5Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Paragraph 2,) scheidet der auf die gärtnerisch genutzten Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.

Schlagworte

Beerengehölz, Obstgehölz

Im RIS seit

04.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020

Gesetzesnummer

20008404

Dokumentnummer

NOR40163172