Kurztitel
Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
11.12.2020
Abkürzung
LuF-PauschVO 2015
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Gartenbau
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDer Gewinn aus Gartenbau (§ 49 BewG. 1955) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.Der Gewinn aus Gartenbau (Paragraph 49, BewG. 1955) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
(2)Absatz 2Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben diesem Durchschnittssatz sind die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.
(3)Absatz 3Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, dass der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen – ausgenommen aus Anlagenverkäufen – und aus anderen Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als 2 000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:Abweichend von den Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, dass der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen – ausgenommen aus Anlagenverkäufen – und aus anderen Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als 2 000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:
Gärtnerisch genutzte Fläche | Euro/m² |
Freiland für Schnittblumen, Gemüse, Bauflächen, Hof, Wege, Folientunnel kleiner 3,5m Basisbreite, Rasenerzeugung | 0,13 |
Freiland für Beeren- Obst- und Ziergehölze, Stauden; Rebschulen | 0,25 |
Freiland für Forstgehölze | 0,10 |
Folientunnel mit 3,5m bis 7,5m Basisbreite; Folientunnel einfach für Feldgemüse und Obstbau mit mindestens 3,5m Basisbreite | 0,34 |
Folientunnel größer 7,5m Basisbreite | 0,45 |
Foliengewächshaus einfach | 0,67 |
Foliengewächshaus normal | 1,50 |
Foliengewächshaus gut | 2,17 |
Gewächshaus älter als 30 Jahre | 1,64 |
Gewächshaus über 20 bis 30 Jahre | 2,17 |
Gewächshaus bis 20 Jahre alt | 2,43 |
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(4)Absatz 4Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die Innenseiten der überdachten Flächen umschließt.
(5)Absatz 5Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf die gärtnerisch genutzten Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Paragraph 2,) scheidet der auf die gärtnerisch genutzten Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.
Schlagworte
Beerengehölz, Obstgehölz
Im RIS seit
04.07.2014
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020
Gesetzesnummer
20008404
Dokumentnummer
NOR40163172