Kurztitel
Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
11.12.2020
Abkürzung
LuF-PauschVO 2015
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Obstbau
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDie Betriebsausgaben aus Obstbau im Rahmen von Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst sind unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 2 zu berechnen.Die Betriebsausgaben aus Obstbau im Rahmen von Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz 2, zu berechnen.
(2)Absatz 2Die Betriebsausgaben aus Mostbuschenschank (Buschenschank im Rahmen des Obstbaues einschließlich alkoholfreier Getränke und Speisen) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 4 zu berechnen.Die Betriebsausgaben aus Mostbuschenschank (Buschenschank im Rahmen des Obstbaues einschließlich alkoholfreier Getränke und Speisen) sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz 4, zu berechnen.
Im RIS seit
14.05.2013
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020
Gesetzesnummer
20008404
Dokumentnummer
NOR40150569