Bundesrecht konsolidiert: Personenstandsgesetz 2013 § 62, Fassung vom 01.12.2021

Personenstandsgesetz 2013 § 62

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

3. Abschnitt
Altmatriken

Aufbewahrung und Fortführung

Paragraph 62,
  1. Absatz einsDie von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im staatlichen Auftrag vor dem 1. August 1938 zur Beurkundung der Eheschließungen und die vor dem 1. Jänner 1939 zur Beurkundung der Geburten und Todesfälle geführten Personenstandsbücher sowie alle von den Verwaltungsbehörden vor dem 1. Jänner 1939 geführten Personenstandsbücher (Altmatriken) sind von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie den Verwaltungsbehörden, bei denen sie sich am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes befinden, aufzubewahren und fortzuführen.
  2. Absatz 2Die Aufbewahrung und Fortführung der vor dem 1. August 1938 geführten Militär-Matriken (Heeres-Matriken) obliegt dem Österreichischen Staatsarchiv.

Im RIS seit

31.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40147134

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/16/P62/NOR40147134