Bundesrecht konsolidiert: Bundesverwaltungsgerichtsgesetz § 2, Fassung vom 26.03.2023

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz § 2

Kurztitel

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Zusammensetzung des Bundesverwaltungsgerichtes und Ernennung der Mitglieder

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDas Bundesverwaltungsgericht besteht aus folgenden Mitgliedern:
    1. Ziffer eins
      dem Präsidenten,
    2. Ziffer 2
      dem Vizepräsidenten und
    3. Ziffer 3
      den sonstigen Mitgliedern.
  2. Absatz 2Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.
  3. Absatz 3Vor der Erstattung von Vorschlägen für die Stellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind die Bewerber von einer Kommission bestehend aus einem Vertreter des Bundeskanzlers, einem weiteren Vertreter eines Bundesministeriums, zwei Vertretern der Wissenschaft mit akademischer Lehrbefugnis eines rechtswissenschaftlichen Faches an einer Universität sowie den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes oder einer von diesen jeweils beauftragten Person zu einer Anhörung einzuladen. Die Kommission hat der Bundesregierung mindestens drei Bewerber zur Vorschlagserstattung zu empfehlen.
  4. Absatz 4Vor der Erstattung von Vorschlägen für die Stellen der sonstigen Mitglieder hat die Bundesregierung Dreiervorschläge des Personalsenates einzuholen.
  5. Absatz 5Der Personalsenat hat die Besetzungsvorschläge an das Bundeskanzleramt weiterzuleiten. Unverzüglich nach Einlangen der Besetzungsvorschläge beim Bundeskanzleramt sind auf der Internethomepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber und
    2. Ziffer 2
      die Namen der Mitglieder des Personalsenates, die an diesem Besetzungsvorschlag mitgewirkt haben.
    Die Paragraphen 31, Absatz eins und Absatz 2, letzter Satz, 32 Absatz 5 und 6, 32a Absatz eins, erster Satz, 32b, 33 Absatz 2, erster Satz, Absatz 4 und Absatz 5 und 35 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, gelten sinngemäß.

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Gesetzesnummer

20008212

Dokumentnummer

NOR40189054

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/10/P2/NOR40189054