Bundesrecht konsolidiert: EU-Amtshilfegesetz § 10, Fassung vom 05.08.2021

EU-Amtshilfegesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Amtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

EU-AHG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

4. Abschnitt
Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit

Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDas zentrale Verbindungsbüro kann mit einem anderen Mitgliedstaat vereinbaren, dass unter den vom zentralen Verbindungsbüro oder der zuständigen Abgabenbehörde festgelegten Bedingungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde zum Zweck des Informationsaustausches gemäß Paragraph eins, Absatz eins :,
    1. Ziffer eins
      in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die zuständigen Abgabenbehörden ihre Tätigkeit ausüben;
    2. Ziffer 2
      bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet Österreichs durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Die Befugnisse der ausländischen Bediensteten beschränken sich auf die in Absatz eins, genannten Tätigkeiten. Das zentrale Verbindungsbüro hat dafür Sorge zu tragen, dass dem befugten Bediensteten der ersuchenden Behörde nur solche Informationen erteilt werden, die gemäß Paragraph 4, erteilt werden dürfen und die nicht unter Paragraph 4, Absatz 3, fallen. Ist die erbetene Information in Unterlagen enthalten, zu denen die Bediensteten des zentralen Verbindungsbüros bzw. der zuständigen Abgabenbehörde Zugang haben, so werden den Bediensteten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.
  3. Absatz 3Die in Absatz eins, genannte Vereinbarung kann vorsehen, dass Bedienstete der ersuchenden Behörde, die bei behördlichen Ermittlungen zugegen sind, in Österreich in Gegenwart eines Bediensteten des zentralen Verbindungsbüros bzw. der zuständigen Abgabenbehörde Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen. Diese Maßnahmen sind jedoch nur bei schriftlicher Zustimmung durch die betroffenen Einzelpersonen zulässig. Auch in diesem Fall obliegt die Leitung der Ermittlungen einem Bediensteten des zentralen Verbindungsbüros, der zuständigen Abgabenbehörde oder einem in Österreich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, bevollmächtigten zuständigen Bediensteten. Dieser hat die Einhaltung der für die Ermittlungen maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu überwachen. Die Ausübung von Zwangsgewalt durch einen Bediensteten der ersuchenden Behörde auf dem Hoheitsgebiet Österreichs ist ausgeschlossen.
  4. Absatz 4Befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde, die sich gemäß Absatz eins, in Österreich aufhalten, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20008121

Dokumentnummer

NOR40144729