Bundesrecht konsolidiert: Abfallnachweisverordnung 2012 § 3, tagesaktuelle Fassung

Abfallnachweisverordnung 2012 § 3

Kurztitel

Abfallnachweisverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 341/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

31.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ANV 2012

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

2. Abschnitt
Allgemeine Aufzeichnungspflichten

Inhalt und Form der Aufzeichnungen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFür jedes Kalenderjahr sind fortlaufende Aufzeichnungen (unter Angabe des Bezugszeitraumes) zu führen über
    1. Ziffer eins
      die Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, Ziffer eins und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),
    2. Ziffer 2
      die Abfallmenge, und zwar durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm,
    3. Ziffer 3
      die Abfallherkunft, und zwar
      1. Litera a
        für übernommene Abfälle durch Angabe des Übergebers und des Absendeortes der Abfälle und
      2. Litera b
        für im eigenen Betrieb angefallene Abfälle durch Angabe des jeweiligen Standortes (Absendeort der Abfälle),
    4. Ziffer 4
      den Abfallverbleib, und zwar durch Angabe des Übernehmers, sowie
    5. Ziffer 5
      bei einer Übergabe das Datum der Übergabe und bei einer Übernahme das Datum der Übernahme des Abfalls.
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Nachvollziehbarkeit gemäß Paragraph eins, sichergestellt ist. Sie können formfrei geführt werden und sind von den übrigen Geschäftsbüchern und betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen.

Im RIS seit

14.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20008021

Dokumentnummer

NOR40254221

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/341/P3/NOR40254221