Bundesrecht konsolidiert: Freiwilligengesetz § 1, tagesaktuelle Fassung

Freiwilligengesetz § 1

Kurztitel

Freiwilligengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FreiwG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Ziele

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt Rahmenbedingungen für formelle freiwillige Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit mit der Zielsetzung, solche Tätigkeiten zu unterstützen und die Teilnahme zu fördern. Damit sollen der Zusammenhalt zwischen den sozialen Gruppen, den Generationen und Kulturen sowie die gesellschaftliche und soziale Verantwortung gestärkt werden.
  2. Absatz 2Zur Erreichung dieser Ziele sieht dieses Bundesgesetz vor:
    1. Ziffer eins
      Förderungen von Freiwilligenorganisationen, einen Freiwilligenpass, einen alle fünf Jahre zu erstellenden Freiwilligenbericht, eine Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich, Freiwilligenzentren, einen Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich sowie das Freiwilligenweb (Abschnitt 1),
    2. Ziffer 2
      die Einrichtung eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes, eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland sowie die rechtliche Absicherung der Teilnehmenden (Abschnitte 2, 3 und 4),
    3. Ziffer 3
      die Einrichtung eines Österreichischen Freiwilligenrates (Abschnitt 5),
    4. Ziffer 4
      die Einrichtung eines Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement (Abschnitt 6).

Schlagworte

Friedensdienst

Im RIS seit

25.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40254757

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/17/P1/NOR40254757