Bundesrecht konsolidiert: Elektroschutzverordnung 2012 § 9, Fassung vom 06.12.2021

Elektroschutzverordnung 2012 § 9

Kurztitel

Elektroschutzverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 33/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ESV 2012

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV, BGBl. II Nr. 228/2007

Text

Wiederkehrende Prüfungen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsWiederkehrende Prüfungen sind erforderlich für
    1. Ziffer eins
      elektrische Anlagen,
    2. Ziffer 2
      ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel der Schutzklasse römisch eins in Arbeitsstätten, es sei denn, die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hat ergeben, dass diese ausschließlich an Steckdosen einer elektrischen Anlage betrieben werden, die dem Paragraph 5, Ziffer eins, entspricht,
    3. Ziffer 3
      ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, die im Bergbau oder bei Untertagebauarbeiten verwendet werden.
  2. Absatz 2Die Zeitabstände von wiederkehrenden Prüfungen nach Absatz eins, betragen längstens fünf Jahre. Abweichend davon betragen die Zeitabstände
    1. Ziffer eins
      längstens zehn Jahre, wenn die elektrische Anlage nur geringen Belastungen ausgesetzt ist, wie insbesondere in Büros oder in Handels- oder Dienstleistungsbetrieben, wenn keine Einflüsse nach Absatz 3, vorliegen,
    2. Ziffer 2
      längstens drei Jahre in explosionsgefährdeten Bereichen und in Bereichen, in denen explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden,
    3. Ziffer 3
      längstens ein Jahr in explosionsgefährdeten Bereichen und in Bereichen, in denen explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden, im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung z. B. durch eine der in Absatz 3, Ziffer eins, genannten Einwirkungen,
    4. Ziffer 4
      längstens ein Jahr auf Baustellen sowie in jenen Teilen von Arbeitsstätten oder auswärtigen Arbeitsstellen, in denen feste mineralische Rohstoffe obertage gewonnen oder aufbereitet werden,
    5. Ziffer 5
      längstens sechs Monate bei Untertagebauarbeiten und im Untertagebergbau.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, hat die Behörde für die Prüfung von elektrischen Anlagen, Anlagenteilen oder elektrischen Betriebsmitteln, die nicht unter Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 fallen, kürzere Zeitabstände vorzuschreiben:
    1. Ziffer eins
      längstens drei Jahre im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung z. B. durch
      1. Litera a
        Feuchtigkeit oder Nässe, oder wenn Kondenswasser oder Spritzwasser nicht ausgeschlossen werden kann,
      2. Litera b
        Umgebungstemperaturen von weniger als -20°C oder mehr als 40°C,
      3. Litera c
        Einwirkung von Säuren, Laugen, Lösemitteln oder deren Dämpfen, die Korrosion bewirken können,
      4. Litera d
        direkte Einwirkungen von Witterungseinflüssen, soweit sie nicht schon durch Litera a, oder b erfasst sind,
      5. Litera e
        Einwirkung von Staub, der durch die Arbeitsvorgänge entsteht.
    2. Ziffer 2
      längstens ein Jahr im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung durch das Zusammentreffen von mehreren der in Ziffer eins, genannten Einwirkungen.
  4. Absatz 4Die Behörde hat zusätzliche Prüfungen vorzuschreiben, wenn der Verdacht gegeben ist, dass sich eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dadurch Arbeitnehmer/innen gefährdet sein könnten.

Schlagworte

Handelsbetrieb, Arbeitnehmerin

Im RIS seit

13.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20007682

Dokumentnummer

NOR40136098

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/33/P9/NOR40136098