Kurztitel
EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.01.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EU-VAHG
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Änderung oder Rücknahme eines Vollstreckungsersuchens
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDas zentrale Verbindungsbüro teilt dem ersuchten Mitgliedstaat unverzüglich jede nachfolgende Änderung oder Rücknahme seines Vollstreckungsersuchens unter Angabe der Gründe für die Änderung oder Rücknahme mit. Bei Änderungen übersendet es zusätzlich eine entsprechend geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels.
(2)Absatz 2Geht die Änderung oder Rücknahme des Ersuchens auf eine Rechtsmittelentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 zurück, so teilt das zentrale Verbindungsbüro diese Entscheidung mit und übermittelt gleichzeitig eine geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat.Geht die Änderung oder Rücknahme des Ersuchens auf eine Rechtsmittelentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zurück, so teilt das zentrale Verbindungsbüro diese Entscheidung mit und übermittelt gleichzeitig eine geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat.
(3)Absatz 3Wird ein gemäß § 14 Abs. 1 geänderter einheitlicher Vollstreckungstitel an ein zentrales Verbindungsbüro als ersuchte Behörde übermittelt, ergreift die mit der Durchführung der Amtshilfe beauftragte Vollstreckungsbehörde weitere Vollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage dieses Vollstreckungstitels.Wird ein gemäß Paragraph 14, Absatz eins, geänderter einheitlicher Vollstreckungstitel an ein zentrales Verbindungsbüro als ersuchte Behörde übermittelt, ergreift die mit der Durchführung der Amtshilfe beauftragte Vollstreckungsbehörde weitere Vollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage dieses Vollstreckungstitels.
(4)Absatz 4Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen, die bereits auf der Grundlage des ursprünglichen einheitlichen Vollstreckungstitels ergriffen wurden, dürfen auf Grund des geänderten einheitlichen Vollstreckungstitels fortgeführt werden, sofern die Änderung des Ersuchens nicht darauf zurückzuführen ist, dass der ursprüngliche Exekutionstitel oder der ursprüngliche einheitliche Vollstreckungstitel unwirksam ist.
(5)Absatz 5Für die neue Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels gelten die §§ 11 und 14 entsprechend.Für die neue Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels gelten die Paragraphen 11 und 14 entsprechend.
Schlagworte
Vollstreckungsmaßnahme
Im RIS seit
12.12.2011
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
20007569
Dokumentnummer
NOR40133620