Bundesrecht konsolidiert: EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz § 12, Fassung vom 02.08.2021

EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz § 12

Kurztitel

EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-VAHG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Änderung oder Rücknahme eines Vollstreckungsersuchens

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDas zentrale Verbindungsbüro teilt dem ersuchten Mitgliedstaat unverzüglich jede nachfolgende Änderung oder Rücknahme seines Vollstreckungsersuchens unter Angabe der Gründe für die Änderung oder Rücknahme mit. Bei Änderungen übersendet es zusätzlich eine entsprechend geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels.
  2. Absatz 2Geht die Änderung oder Rücknahme des Ersuchens auf eine Rechtsmittelentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zurück, so teilt das zentrale Verbindungsbüro diese Entscheidung mit und übermittelt gleichzeitig eine geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat.
  3. Absatz 3Wird ein gemäß Paragraph 14, Absatz eins, geänderter einheitlicher Vollstreckungstitel an ein zentrales Verbindungsbüro als ersuchte Behörde übermittelt, ergreift die mit der Durchführung der Amtshilfe beauftragte Vollstreckungsbehörde weitere Vollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage dieses Vollstreckungstitels.
  4. Absatz 4Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen, die bereits auf der Grundlage des ursprünglichen einheitlichen Vollstreckungstitels ergriffen wurden, dürfen auf Grund des geänderten einheitlichen Vollstreckungstitels fortgeführt werden, sofern die Änderung des Ersuchens nicht darauf zurückzuführen ist, dass der ursprüngliche Exekutionstitel oder der ursprüngliche einheitliche Vollstreckungstitel unwirksam ist.
  5. Absatz 5Für die neue Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels gelten die Paragraphen 11 und 14 entsprechend.

Schlagworte

Vollstreckungsmaßnahme

Im RIS seit

12.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

20007569

Dokumentnummer

NOR40133620