Kurztitel
Außenwirtschaftsgesetz 2011
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 43
Inkrafttretensdatum
01.10.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AußWG 2011
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
Globalgenehmigungen
§ 43.Paragraph 43,
Genehmigungen gemäß § 42 sind in Form von zeitlich befristeten Globalgenehmigungen für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern und Vorgängen zu erteilen, wenn dies Genehmigungen gemäß Paragraph 42, sind in Form von zeitlich befristeten Globalgenehmigungen für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern und Vorgängen zu erteilen, wenn dies
im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis gelegen ist und
der Antragsteller angemessene Mittel und Verfahren anwendet, die der Einhaltung der einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen und der Verhinderung von Ausfuhren im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück dienen.
Im RIS seit
29.04.2011
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2016
Gesetzesnummer
20007221
Dokumentnummer
NOR40128002