Kurztitel
Außenwirtschaftsgesetz 2011
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.10.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AußWG 2011
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
Dauerhafte Entwicklung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsEine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass der Vorgang zu einer ernsthaften Beeinträchtigung der dauerhaften Entwicklung des Bestimmungslandes führt.
(2)Absatz 2Bei Beurteilung der in Abs. 1 genannten Voraussetzung sind insbesondere zu berücksichtigen:Bei Beurteilung der in Absatz eins, genannten Voraussetzung sind insbesondere zu berücksichtigen:
der Umstand, dass ein Staat bei Erfüllung seiner legitimen Sicherheits- und Verteidigungsbedürfnisse möglichst wenige Arbeitskräfte und wirtschaftliche Ressourcen für die Rüstung einsetzen sollte,
die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestimmungslandes,
der jeweilige Anteil der Rüstungs- und Sozialausgaben des Bestimmungslandes unter Berücksichtigung jedweder Hilfe der Europäischen Union oder auf bilateraler Ebene.
Schlagworte
Sicherheitsbedürfnis, Rüstungsausgabe
Im RIS seit
29.04.2011
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2016
Gesetzesnummer
20007221
Dokumentnummer
NOR40127971