Bundesrecht konsolidiert: Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 12, Fassung vom 01.02.2012

Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 12

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Dauerhafte Entwicklung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsEine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass der Vorgang zu einer ernsthaften Beeinträchtigung der dauerhaften Entwicklung des Bestimmungslandes führt.
  2. Absatz 2Bei Beurteilung der in Absatz eins, genannten Voraussetzung sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      der Umstand, dass ein Staat bei Erfüllung seiner legitimen Sicherheits- und Verteidigungsbedürfnisse möglichst wenige Arbeitskräfte und wirtschaftliche Ressourcen für die Rüstung einsetzen sollte,
    2. Ziffer 2
      die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestimmungslandes,
    3. Ziffer 3
      der jeweilige Anteil der Rüstungs- und Sozialausgaben des Bestimmungslandes unter Berücksichtigung jedweder Hilfe der Europäischen Union oder auf bilateraler Ebene.

Schlagworte

Sicherheitsbedürfnis, Rüstungsausgabe

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40127971

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P12/NOR40127971