Bundesrecht konsolidiert: Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 84, Fassung vom 21.11.2011

Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 84

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

25.02.2013

Abkürzung

AußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Vorläufige Sicherstellung

Paragraph 84,
  1. Absatz einsZu Zwecken der Beweissicherung sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, Gegenstände, auf die sich eine gemäß den Paragraphen 79 bis 82 strafbare Handlung bezieht, vorläufig sicherzustellen. Die Zollorgane haben von der Sicherstellung unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung gemäß Paragraph 110, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, nicht vorliegen, so ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig entschieden hat.
  2. Absatz 2Güter, die nach Ablauf der vorläufigen Sicherstellung gemäß Absatz eins, dem Anmelder gemäß Artikel 75, Litera a,, 4. Anstrich des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) weiterhin nicht überlassen werden können, weil sie Verboten oder Beschränkungen unterliegen, sind von den Zollbehörden zu beschlagnahmen. Über die erfolgte Beschlagnahme ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich zu informieren. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zu entscheiden, ob die Beschlagnahme aufzuheben ist und ob die Güter wiederauszuführen, dem Ausführer zurückzustellen oder unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, verwertet werden oder vernichtet werden sollen.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40128043

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P84/NOR40128043