Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
28.12.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LuF-PauschVO 2011
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2011 bis einschließlich 2015 anzuwenden (vgl. § 15).
Text
II. Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert von 100 000 Eurorömisch II. Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert von 100 000 Euro
Grundbetrag
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsBei einem maßgebenden Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bis 100 000 Euro ist der Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes von 39% vom maßgebenden Einheitswert (§ 1 Abs. 2) zu ermitteln (Grundbetrag), soweit die §§ 3 bis 6 nichts Gegenteiliges bestimmen. Wird die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a des Bauernsozialversicherungsgesetzes ausgeübt, kommt die Anwendung dieses Durchschnittssatzes nicht in Betracht.Bei einem maßgebenden Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bis 100 000 Euro ist der Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes von 39% vom maßgebenden Einheitswert (Paragraph eins, Absatz 2,) zu ermitteln (Grundbetrag), soweit die Paragraphen 3 bis 6 nichts Gegenteiliges bestimmen. Wird die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, des Bauernsozialversicherungsgesetzes ausgeübt, kommt die Anwendung dieses Durchschnittssatzes nicht in Betracht.
(2)Absatz 2Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955 gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der Durchschnittssatz mit 70% des sich aus Abs. 1 ergebenden Satzes anzusetzen.Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes 1955 gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der Durchschnittssatz mit 70% des sich aus Absatz eins, ergebenden Satzes anzusetzen.
(3)Absatz 3Übersteigt der maßgebende Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht 100 000 Euro und wird auch die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a des Bauernsozialversicherungsgesetzes nicht ausgeübt, kann der Gewinn auf Antrag gemäß den §§ 8 bis 12 ermittelt werden. Eine erneute Gewinnermittlung gemäß den §§ 2 bis 6 dieser Verordnung oder entsprechender Bestimmungen einer dieser Verordnung nachfolgenden Pauschalierungsverordnung ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.Übersteigt der maßgebende Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht 100 000 Euro und wird auch die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, des Bauernsozialversicherungsgesetzes nicht ausgeübt, kann der Gewinn auf Antrag gemäß den Paragraphen 8 bis 12 ermittelt werden. Eine erneute Gewinnermittlung gemäß den Paragraphen 2 bis 6 dieser Verordnung oder entsprechender Bestimmungen einer dieser Verordnung nachfolgenden Pauschalierungsverordnung ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.
Im RIS seit
19.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
20007079
Dokumentnummer
NOR40125319